-(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
-(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
-(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
-(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
-(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
-(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
-(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.
-(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ersten Mitgliederversammlung.
+(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht
+und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungs-
+punkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln.
+Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten wer-
+den.
+(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in
+Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Ein-
+ladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröf-
+fentlicht werden.
+(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
+der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa-
+cher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
+(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich
+gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel
+der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfol-
+genden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
+(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist
+der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
+14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
+(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
+lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
+Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nach-
+folger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
+(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgaben-
+teilung des Vorstandes geregelt wird.