X-Git-Url: http://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/35b3a8e34da130172ca74ced057f6807781578cd..611e15ed0645535ee893abf19960d5c5216fdf60:/Steuerfoo.mw diff --git a/Steuerfoo.mw b/Steuerfoo.mw index 379444ed3..e4e6f5bf4 100644 --- a/Steuerfoo.mw +++ b/Steuerfoo.mw @@ -7,7 +7,7 @@ Quellen: == Gemeinnützigkeit == * Finanzamt muss Satzung absegnen und erteilt eine vorläufige Bescheinigung, die zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen (Spenden) berechtigt und 18 Monate gültig ist. ''Satzung ist afaik abgesegnet, haben wir so eine Bescheinigung?'' * Alle drei Jahre: Finanzamt meldet sich wegen Steuererklärung. Falls das Geld nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet wurde, wird ein Freistellungsbescheid für die vorausgehenden 3 Jahre erteilt, der für die nächsten 5 Jahre zur Ausstellung von Spendenquittungen und zu Steuervergünstigungen berechtigt. ''Sollte machbar sein, Kassenprüfer passen ja auch auf.'' -* Zuwendungsbescheinigungen („Spendenquittungen“) müssen nach amtlich vorgeschriebenem [http://www.ofd.niedersachsen.de/download/58162/Verwendung_der_verbindlichen_Muster_fuer_Zuwendungsbestaetigungen_nach_dem_BMF-Schreiben_vom_13_Dezember_2007.pdf Muster] ausgestellt sein, wenn sie steuermindernd berücksichtigt werden sollen +* Zuwendungsbescheinigungen („Spendenquittungen“) müssen nach amtlich vorgeschriebenem [http://www.ofd.niedersachsen.de/download/37139/Muster_Zuwendungsbestaetigungen_fuer_Zuwendungen_ab_1_Januar_2007.pdf Muster] ausgestellt sein, wenn sie steuermindernd berücksichtigt werden sollen ** Zuwendungsbescheinigungen sind für den Spender nötig, damit dieser die Spende als Sonderausgabe absetzen kann * Geld muss zeitnah (i.e. bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres) für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden (ausgenommen: Rücklagenbildung) * Wirtschaftliche Betätigung ist in Grenzen gestattet (z.B. Verkauf von Speisen/Getränken/Merchandising zum Selbstkostenpreis, solange kein Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art besteht, siehe [http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__65.html § 65 Abs. 8 AO])