{{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} == Aktuelle Satzung == * Aktuelle [http://rohieb.name/stuff/stratum0/satzung-2011-07-23.pdf Satzung] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011 * Aktuelle [http://rohieb.name/stuff/stratum0/beitragsordnung-2011-07-23.pdf Beitragsordnung] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011 == Source == Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/Valodim/stratum0-satzung github-Repository] gepflegt. == Satzungstext == Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 15:13, 18. Aug. 2011 (UTC)
Satzung des Stratum 0 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
– Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und
Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische
Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu
fördern.
– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informati-
onsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemes-
sene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Hand-
lungsweisen.
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
– Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
– Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informa-
tionsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
– Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.


§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit-
teln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
auch über den Antrag.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegen-
über dem Vorstand vollzogen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss
dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen
mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werk-
tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächs-
te Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
ruht die Mitgliedschaft.


§ 5 Beiträge
(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsord-
nung.


§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jah-
resrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprü-
fer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu be-
richten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
– Aufgaben des Vereins
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
– Beteiligung an Gesellschaften
– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
schreiten
– Beschluss der Beitragsordnung
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner-
kannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte An-
teil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von
der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der
Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied
hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesen-
den Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.


§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
zer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nach-
folger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
sondere folgende Rechte:
– Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die-
ser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglie-
der des Vereins veröffentlicht werden.
(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr-
heit der Vorstandsmitglieder.
(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden re-
gulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen,
zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung
jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgän-
gers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach
Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
lung des Vorstandes geregelt wird.
(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der
ersten Mitgliederversammlung.


§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglie-
der erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab-
gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform er-
folgen kann.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-
änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mit-
gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Er-
füllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung be-
stimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-
meinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
[[Kategorie:Dokumente]]