-== Aktuelle Satzung ==
-* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011
-* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011
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-== Source ==
-Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/Valodim/stratum0-satzung github-Repository] gepflegt.
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-== Text der Satzung ==
-Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!
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-Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 23:48, 6. Jan. 2012 (UTC)
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-Satzung des Stratum 0 e. V.
-Version vom 23. Juli 2011
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-§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
-(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
-(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
-(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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-§ 2 Zweck
-(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
-(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
-– Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und
-Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische
-Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
-– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu
-fördern.
-– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informati-
-onsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemes-
-sene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Hand-
-lungsweisen.
-(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
-– Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
-Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
-– Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informa-
-tionsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
-– Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
-pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
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-§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
-(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
-Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
-ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
-(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
-(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit-
-teln der Körperschaft.
-(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
-durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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-§ 4 Mitgliedschaft
-(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
-jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
-(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
-auch über den Antrag.
-(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
-türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
-(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegen-
-über dem Vorstand vollzogen.
-(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
-trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
-Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
-Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss
-dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen
-mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werk-
-tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächs-
-te Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
-ruht die Mitgliedschaft.
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-§ 5 Beiträge
-(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsord-
-nung.
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-§ 6 Organe des Vereins
-(1) Organe des Vereins sind
-– die Mitgliederversammlung
-– der Vorstand
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-§ 7 Mitgliederversammlung
-(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
-(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
-se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
-Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
-(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
-unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
-kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
-Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
-Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
-(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
-sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
-nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jah-
-resrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
-die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprü-
-fer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
-und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
-Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu be-
-richten.
-Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
-– Aufgaben des Vereins
-– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
-– Beteiligung an Gesellschaften
-– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
-schreiten
-– Beschluss der Beitragsordnung
-– Satzungsänderungen
-– Auflösung des Vereins
-(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
-(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner-
-kannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte An-
-teil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von
-der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der
-Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied
-hat eine Stimme.
-(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesen-
-den Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt
-ein Antrag als abgelehnt.
-(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn
-bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträge
-des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
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-§ 8 Der Vorstand
-(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
-stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt
-den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen
-die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
-(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
-wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
-zer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils
-amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nach-
-folger gewählt sind.
-(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
-sondere folgende Rechte:
-– Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
-– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die-
-ser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht
-teilzunehmen.
-(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
-(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
-ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
-beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
-für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
-(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den
-stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
-mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglie-
-der des Vereins veröffentlicht werden.
-(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
-des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr-
-heit der Vorstandsmitglieder.
-(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
-fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
-Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden re-
-gulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
-(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
-restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen,
-zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
-(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung
-jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgän-
-gers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach
-Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
-(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
-lung des Vorstandes geregelt wird.
-(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der
-ersten Mitgliederversammlung.
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-§ 9 Satzungsänderung
-(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglie-
-der erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab-
-gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
-Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
-auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
-(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
-erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform er-
-folgen kann.
-(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
-Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-
-änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
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-§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
-(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
-schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
-Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
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-§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
-(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mit-
-gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
-rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
-(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
-bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Er-
-füllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung be-
-stimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-
-meinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
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-== Text der Beitragsordnung ==
-Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!
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-Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 02:27, 12. Jan. 2012 (UTC)
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-Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
-8. Januar 2012
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-§ 1 Beitragssätze
-(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat.
-(2) Schüler, Studenten, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich
-Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozial-
-gesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundes-
-ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäßigten Beitrag
-von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf
-Verlangen zugänglich gemacht werden.
-(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen kön-
-nen, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stellen.
-Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden.
-(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige Spen-
-de an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des Brut-
-toeinkommens.
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-§ 2 Fälligkeit
-(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
-bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
-(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
-lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
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-§ 3 Zahlungsweise
-(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Überweisung.
-(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern
-dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
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-§ 4 Aufnahmegebühren
-(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
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-§ 5 Erstattungen
-(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem Mit-
-glied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstattung
-muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
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