+§ 0 Beitragssätze
+(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För-
+dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr.
+(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen-
+geld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des
+Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs-
+förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög-
+lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro
+Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen
+zugänglich gemacht werden.
+(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht
+aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder
+Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen
+Antrag erneuert werden.
+(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
+Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1%
+des Bruttoeinkommens.
+
+§ 1 Fälligkeit
+(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
+bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
+(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
+lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
+
+§ 2 Zahlungsweise
+(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder
+per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss
+dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an-
+fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat,
+werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
+(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so-
+fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
+
+§ 3 Aufnahmegebühren
+(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
+
+§ 4 Erstattungen
+(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem
+Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat-
+tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
+</pre>