-(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
-ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
-beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
-für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
-(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den
-stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
-mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglie-
-der des Vereins veröffentlicht werden.
-(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
-des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr-
-heit der Vorstandsmitglieder.
-(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
-fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
-Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden re-
-gulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
-(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
-restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen,
-zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
-(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung
-jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgän-
-gers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach
-Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
-(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
-lung des Vorstandes geregelt wird.
-(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der
-ersten Mitgliederversammlung.
-
+(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht
+und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungs-
+punkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln.
+Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten wer-
+den.
+(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in
+Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Ein-
+ladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröf-
+fentlicht werden.
+(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
+der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa-
+cher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
+(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich
+gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel
+der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfol-
+genden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
+(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist
+der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
+14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
+(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
+lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
+Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nach-
+folger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
+(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgaben-
+teilung des Vorstandes geregelt wird.