== Gemeinnützigkeit ==
* Finanzamt muss Satzung absegnen und erteilt eine vorläufige Bescheinigung, die zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen (Spenden) berechtigt und 18 Monate gültig ist. <small>''Satzung ist afaik abgesegnet, haben wir so eine Bescheinigung?''</small>
* Alle drei Jahre: Finanzamt meldet sich wegen Steuererklärung. Falls das Geld nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet wurde, wird ein Freistellungsbescheid für die vorausgehenden 3 Jahre erteilt, der für die nächsten 5 Jahre zur Ausstellung von Spendenquittungen und zu Steuervergünstigungen berechtigt. <small>''Sollte machbar sein, Kassenprüfer passen ja auch auf.''</small>
== Gemeinnützigkeit ==
* Finanzamt muss Satzung absegnen und erteilt eine vorläufige Bescheinigung, die zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen (Spenden) berechtigt und 18 Monate gültig ist. <small>''Satzung ist afaik abgesegnet, haben wir so eine Bescheinigung?''</small>
* Alle drei Jahre: Finanzamt meldet sich wegen Steuererklärung. Falls das Geld nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet wurde, wird ein Freistellungsbescheid für die vorausgehenden 3 Jahre erteilt, der für die nächsten 5 Jahre zur Ausstellung von Spendenquittungen und zu Steuervergünstigungen berechtigt. <small>''Sollte machbar sein, Kassenprüfer passen ja auch auf.''</small>
-* Zuwendungsbescheinigungen („Spendenquittungen“) müssen nach amtlich vorgeschriebenem [http://www.ofd.niedersachsen.de/download/58162/Verwendung_der_verbindlichen_Muster_fuer_Zuwendungsbestaetigungen_nach_dem_BMF-Schreiben_vom_13_Dezember_2007.pdf Muster] ausgestellt sein, wenn sie steuermindernd berücksichtigt werden sollen
+* Zuwendungsbescheinigungen („Spendenquittungen“) müssen nach amtlich vorgeschriebenem [http://www.ofd.niedersachsen.de/download/37139/Muster_Zuwendungsbestaetigungen_fuer_Zuwendungen_ab_1_Januar_2007.pdf Muster] ausgestellt sein, wenn sie steuermindernd berücksichtigt werden sollen
** Zuwendungsbescheinigungen sind für den Spender nötig, damit dieser die Spende als Sonderausgabe absetzen kann
* Geld muss zeitnah (i.e. bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres) für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden (ausgenommen: Rücklagenbildung)
* Wirtschaftliche Betätigung ist in Grenzen gestattet (z.B. Verkauf von Speisen/Getränken/Merchandising zum Selbstkostenpreis, solange kein Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art besteht, siehe [http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__65.html § 65 Abs. 8 AO])
** Zuwendungsbescheinigungen sind für den Spender nötig, damit dieser die Spende als Sonderausgabe absetzen kann
* Geld muss zeitnah (i.e. bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres) für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden (ausgenommen: Rücklagenbildung)
* Wirtschaftliche Betätigung ist in Grenzen gestattet (z.B. Verkauf von Speisen/Getränken/Merchandising zum Selbstkostenpreis, solange kein Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art besteht, siehe [http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__65.html § 65 Abs. 8 AO])