(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.
(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.