§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
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- Die Informatik- und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit zu fördern, sowie über Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien aufzuklären, diese kritisch zu erforschen und zu beurteilen.
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- Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu fördern.
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- Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen.
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+* Die Informatik- und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit zu fördern, sowie über Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien aufzuklären, diese kritisch zu erforschen und zu beurteilen.
+* Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu fördern.
+* Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen.
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
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- Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der Vereinszwecken nötigen Infrastruktur.
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- Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
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- Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
+* Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der Vereinszwecken nötigen Infrastruktur.
+* Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
+* Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
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- Aufgaben des Vereins
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- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
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- Beteiligung an Gesellschaften
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- Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten
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- Beschluss der Beitragsordnung
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- Satzungsänderungen
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- Auflösung des Vereins
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+* Aufgaben des Vereins
+* An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
+* Beteiligung an Gesellschaften
+* Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten
+* Beschluss der Beitragsordnung
+* Satzungsänderungen
+* Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Rechte:
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- Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
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- Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen.
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+* Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
+* Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.