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-== Text der Satzung ==
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-Satzung des Stratum 0 e. V.
-7. Dezember 2013
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-§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
-(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
-(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
-(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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-§ 2 Zweck
-(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
-(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
-– die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik-
-und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und
-kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien
-– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie
-zu fördern
-– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Infor-
-mationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze,
-angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kri-
-minellen Handlungsweisen
-(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
-– die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung
-der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
-– die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und In-
-formationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
-– die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen
-Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
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-§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
-(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
-zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-
-nung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
-(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
-werden.
-(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
-Mitteln der Körperschaft.
-(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
-oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-§ 4 Mitgliedschaft
-(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Min-
-derjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
-(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
-– Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme
-mit. Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen
-des Vereins.
-– Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen
-finanziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitglieder-
-versammlungen.
-(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entschei-
-det auch über den Antrag.
-(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod
-von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen
-Personen.
-(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
-genüber dem Vorstand vollzogen.
-(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
-oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann
-es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mit-
-glied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wer-
-den. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Text-
-form unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss
-kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Be-
-rufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
-Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
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-§ 5 Beiträge
-(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
-ordnung.
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-§ 6 Organe des Vereins
-(1) Organe des Vereins sind
-– die Mitgliederversammlung
-– der Vorstand
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-§ 7 Mitgliederversammlung
-(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
-(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinter-
-esse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglie-
-der in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
-(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vor-
-stand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleich-
-zeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
-Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
-es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse
-gerichtet ist.
-(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
-sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Sat-
-zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
-die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Geneh-
-migung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
-Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
-Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
-Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor
-der Mitgliederversammlung zu berichten.
-Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
-– Aufgaben des Vereins
-– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
-– Beteiligung an Gesellschaften
-– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge
-überschreiten
-– Beschluss der Beitragsordnung
-– Satzungsänderungen
-– Auflösung des Vereins
-(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
-(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
-anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser ge-
-forderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung
-unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen
-Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewie-
-sen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind be-
-rechtigt, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
-(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an-
-wesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen-
-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
-(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich,
-wenn bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mit-
-gliedsbeiträge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
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-§ 8 Der Vorstand
-(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden,
-dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er
-vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder,
-ausgenommen die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
-(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
-gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der
-Beisitzer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl
-der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
-bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
-(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat ins-
-besondere folgende Rechte:
-– Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
-– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
-Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne
-Stimmrecht teilzunehmen.
-(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
-(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht
-und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungs-
-punkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln.
-Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten wer-
-den.
-(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in
-Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Ein-
-ladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröf-
-fentlicht werden.
-(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
-der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa-
-cher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
-(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich
-gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel
-der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfol-
-genden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
-(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist
-der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
-14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
-(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
-lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
-Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nach-
-folger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
-(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgaben-
-teilung des Vorstandes geregelt wird.
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-§ 9 Satzungsänderung
-(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
-glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
-nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Ein-
-ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl
-der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
-(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglie-
-der erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Text-
-form erfolgen kann.
-(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus for-
-malen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
-Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitge-
-teilt werden.
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-§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
-(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
-sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der
-vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
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-§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
-(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
-Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
-nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
-gefasst werden.
-(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit
-oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
-nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederver-
-sammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und aus-
-schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.
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-== Text der Beitragsordnung ==
-Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version!
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-Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
-7. Dezember 2013
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-§ 0 Beitragssätze
-(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För-
-dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr.
-(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen-
-geld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des
-Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs-
-förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög-
-lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro
-Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen
-zugänglich gemacht werden.
-(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht
-aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder
-Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen
-Antrag erneuert werden.
-(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
-Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1%
-des Bruttoeinkommens.
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-§ 1 Fälligkeit
-(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
-bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
-(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
-lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
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-§ 2 Zahlungsweise
-(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder
-per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss
-dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an-
-fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat,
-werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
-(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so-
-fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
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-§ 3 Aufnahmegebühren
-(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
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-§ 4 Erstattungen
-(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem
-Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat-
-tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
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