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== Text der Satzung ==
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+Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)
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Satzung des Stratum 0 e. V.
-15. Dezember 2012
+6. Dezember 2015
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
-– Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik-
-und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und
-kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
-– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie
-zu fördern.
-– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informa-
-tionsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, ange-
-messene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen
-Handlungsweisen.
+– die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und Me-
+dienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische Be-
+trachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien
+– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu
+fördern
+– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informations-
+verarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Ver-
+haltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
-– Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung
-der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
-– Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Infor-
-mationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
-– Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
-pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
+– die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
+Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
+– die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informati-
+onsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
+– die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppie-
+rungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
-(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
-Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
-und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
-(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
-den.
-(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
-Mitteln der Körperschaft.
-(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
-oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
+(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
+Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
+ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
+(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
+(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
+der Körperschaft.
+(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
+durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
-(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
-jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
-(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
-auch über den Antrag.
-(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von
-natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Perso-
-nen.
-(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
-genüber dem Vorstand vollzogen.
-(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
-oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es
-durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
-muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der
-Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter An-
-gabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb ei-
-ner Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt wer-
-den, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der
-Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
+(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjäh-
+rigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
+(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
+– Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit.
+Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins.
+– Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen finan-
+ziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversamm-
+lungen.
+(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch
+über den Antrag.
+(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
+türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
+(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber
+dem Vorstand vollzogen.
+(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
+trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
+Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Be-
+schlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem
+auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mit-
+teilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen
+nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mit-
+gliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die
+Mitgliedschaft.
§ 5 Beiträge
-(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
-ordnung.
+(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
-(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
-se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
-Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
-(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
-unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
-kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
-Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
-Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
-(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
-sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Sat-
-zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
-die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmi-
-gung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rech-
-nungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
-angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
-einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederver-
-sammlung zu berichten.
+(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse er-
+fordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der ordentlichen Vereinsmitglieder
+in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
+(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter
+Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
+einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungs-
+schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
+in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
+(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätz-
+lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht
+einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung
+und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des
+Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vor-
+stand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
+des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und
+über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
– Aufgaben des Vereins
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
-(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig an-
-erkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte
-Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig
-von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss
-in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes
-Mitglied hat eine Stimme.
-(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe-
-senden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleich-
-heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
-(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn
-bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträ-
-ge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
+(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt,
+sofern mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforder-
+te Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig
+von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der
+Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes ordentliche
+Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen ohne
+Stimmrecht teilzunehmen.
+(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
+stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen-
+gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
+(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn bis
+zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mitgliedsbeiträge des
+entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
§ 8 Der Vorstand
-(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
-stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt
-den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenom-
-men die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
-(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
-wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
-zer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vor-
-standsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im
-Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
-(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
-sondere folgende Rechte:
+(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem stell-
+vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein
+gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Beisitzer,
+sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
+(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
+Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzich-
+tet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
+ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger
+gewählt sind.
+(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbeson-
+dere folgende Rechte:
– Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
-– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
-Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimm-
-recht teilzunehmen.
+– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser
+ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teil-
+zunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
-(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
-ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
-beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
-für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
-(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Text-
-form unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung
-muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht wer-
-den.
-(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
-der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
-Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
-(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
-fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
-Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden
-regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
-(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken,
-ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
-14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
-(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
-lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
-Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfol-
-ger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
-(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
-lung des Vorstandes geregelt wird.
-(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit
-der ersten Mitgliederversammlung.
+(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und oh-
+ne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte be-
+schließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für
+den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
+(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Textform
+unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss au-
+ßerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
+(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des
+Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
+Vorstandsmitglieder.
+(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst
+werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstands-
+mitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vor-
+standssitzung bestätigt werden.
+(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
+restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu
+einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
+(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung je-
+weils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers
+im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss
+der Mitgliederversammlung entfallen.
+(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung
+des Vorstandes geregelt wird.
+(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ers-
+ten Mitgliederversammlung.
§ 9 Satzungsänderung
-(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
-glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
-nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einla-
-dung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
+(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtig-
+ten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederver-
+sammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
+Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
-(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
-erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform
-erfolgen kann.
-(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus forma-
-len Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
-Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt
-werden.
+(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder er-
+forderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen
+kann.
+(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Grün-
+den verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderun-
+gen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
-(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
-schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
-Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
+(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schrift-
+lich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung
+bestimmt wird, zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
-(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
-Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
-nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
-werden.
-(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
-bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach
-Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung
-bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
-gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
+(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitglie-
+derversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach recht-
+zeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
+(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei
+Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfül-
+lung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimm-
+te steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
+Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.
</pre>
== Text der Beitragsordnung ==
-Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!
+Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version!
-Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET)
+Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)
<pre class="wrap">
Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
-15. Dezember 2012
+7. Dezember 2013
§ 0 Beitragssätze
-(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat.
-(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II
-einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs
-des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
-Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäßig-
-ten Beitrag von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem
-Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
-(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen
-können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stel-
-len. Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden.
+(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För-
+dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr.
+(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen-
+geld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des
+Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs-
+förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög-
+lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro
+Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen
+zugänglich gemacht werden.
+(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht
+aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder
+Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen
+Antrag erneuert werden.
(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
-Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des
-Bruttoeinkommens.
+Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1%
+des Bruttoeinkommens.
§ 1 Fälligkeit
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
§ 2 Zahlungsweise
-(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Überweisung.
-(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern
-dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
+(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder
+per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss
+dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an-
+fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat,
+werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
+(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so-
+fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
§ 3 Aufnahmegebühren
(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.