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== Text der Satzung ==
-Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!
+Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version!
Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET)
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
-(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
+(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
+- Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit. Sie
+besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins.
+- Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen finanziel-
+len Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen.
+(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
auch über den Antrag.
-(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von
+(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von
natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Perso-
nen.
-(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
+(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
genüber dem Vorstand vollzogen.
-(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
+(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der
– Aufgaben des Vereins
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
– Beteiligung an Gesellschaften
-– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
-schreiten
+– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten
– Beschluss der Beitragsordnung
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
erkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte
Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig
von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss
-in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes
-Mitglied hat eine Stimme.
+in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes
+ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den
+Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe-
senden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleich-
heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
-Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfol-
-ger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
+Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger
+nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
lung des Vorstandes geregelt wird.
-(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit
-der ersten Mitgliederversammlung.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
15. Dezember 2012
§ 0 Beitragssätze
-(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat.
+(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För-
+dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr.
(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II
einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs
des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
-Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäßig-
-ten Beitrag von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem
-Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
-(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen
-können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stel-
-len. Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden.
+Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, für die ordentliche Mit-
+gliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender
+Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
+(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht
+aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung
+stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert
+werden.
(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des
Bruttoeinkommens.
lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
§ 2 Zahlungsweise
-(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Überweisung.
+(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder per
+SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss dem Vorstand
+ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell anfallende Gebühren durch
+Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat, werden dem Mitglied in Rech-
+nung gestellt.
(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern
dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.