-(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
-(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
-(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
-(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
-(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
-(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
-(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.
-(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ersten Mitgliederversammlung.
-
-§ 9 Satzungsänderung
-(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
-(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen kann.
-(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
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-§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
-Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
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-§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
-(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
-(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
+(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
+ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
+beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
+für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
+(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Text-
+form unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung
+muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht wer-
+den.
+(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
+der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
+Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
+(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
+fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
+Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden
+regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
+(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken,
+ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
+14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
+(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
+lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
+Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfol-
+ger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
+(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
+lung des Vorstandes geregelt wird.
+(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit
+der ersten Mitgliederversammlung.
+
+§ 8 Satzungsänderung
+(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
+glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
+nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einla-
+dung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
+bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
+(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
+erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform
+erfolgen kann.
+(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus forma-
+len Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
+Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt
+werden.
+
+§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
+(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
+schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
+Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
+
+§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
+(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
+Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
+nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
+werden.
+(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
+bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach
+Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung
+bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
+gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.