-(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht
-und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungs-
-punkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln.
-Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten wer-
-den.
-(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in
-Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Ein-
-ladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröf-
-fentlicht werden.
-(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
-der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa-
-cher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
-(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich
-gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel
-der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfol-
-genden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
-(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist
-der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
-14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
-(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
-lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
-Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nach-
-folger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
-(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgaben-
-teilung des Vorstandes geregelt wird.
+(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und oh-
+ne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte be-
+schließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für
+den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
+(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Textform
+unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss au-
+ßerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
+(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des
+Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
+Vorstandsmitglieder.
+(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst
+werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstands-
+mitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vor-
+standssitzung bestätigt werden.
+(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
+restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu
+einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
+(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung je-
+weils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers
+im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss
+der Mitgliederversammlung entfallen.
+(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung
+des Vorstandes geregelt wird.
+(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ers-
+ten Mitgliederversammlung.