-– Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung
-der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
-– Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Infor-
-mationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
-– Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
-pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
-
-§ 2 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
-(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
-Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
-und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
-(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
-den.
-(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
-Mitteln der Körperschaft.
-(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
-oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-§ 3 Mitgliedschaft
-(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
-jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
-(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
-auch über den Antrag.
-(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von
-natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Perso-
-nen.
-(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
-genüber dem Vorstand vollzogen.
-(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
-oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es
-durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
-muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der
-Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter An-
-gabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb ei-
-ner Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt wer-
-den, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der
-Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
-
-§ 4 Beiträge
-(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
-ordnung.
-
-§ 5 Organe des Vereins
+– die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
+Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
+– die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informati-
+onsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
+– die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppie-
+rungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
+
+§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
+(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
+Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
+ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
+(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
+(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
+der Körperschaft.
+(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
+durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
+
+§ 4 Mitgliedschaft
+(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjäh-
+rigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
+(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
+– Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit.
+Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins.
+– Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen finan-
+ziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversamm-
+lungen.
+(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch
+über den Antrag.
+(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
+türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
+(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber
+dem Vorstand vollzogen.
+(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
+trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
+Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Be-
+schlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem
+auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mit-
+teilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen
+nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mit-
+gliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die
+Mitgliedschaft.
+
+§ 5 Beiträge
+(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
+
+§ 6 Organe des Vereins