-(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig an-
-erkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte
-Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig
-von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss
-in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes
-Mitglied hat eine Stimme.
-(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe-
-senden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleich-
-heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
-(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn
-bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträ-
-ge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
-
-§ 7 Der Vorstand
-(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
-stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt
-den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenom-
-men die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
-(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
-wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
-zer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vor-
-standsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im
-Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
-(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
-sondere folgende Rechte:
+(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
+anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser ge-
+forderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung
+unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen
+Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewie-
+sen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind be-
+rechtigt, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
+(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an-
+wesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen-
+gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
+(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich,
+wenn bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mit-
+gliedsbeiträge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
+
+§ 8 Der Vorstand
+(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden,
+dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er
+vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder,
+ausgenommen die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
+(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
+gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der
+Beisitzer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl
+der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
+bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
+(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat ins-
+besondere folgende Rechte: