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== Aktuell gültige Dokumente ==
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-* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 08.01.2012
+* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 15.12.2012
+* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 15.12.2012
-== Source ==
-Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/Valodim/stratum0-satzung github-Repository] gepflegt.
+== Quellcode ==
+Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Änderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden.
== Text der Satzung ==
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+Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version!
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+Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET)
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Satzung des Stratum 0 e. V.
15. Dezember 2012
-§ 0 Name, Sitz, Geschäftsjahr
+§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
-§ 1 Zweck
+§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
– Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik-
– Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
-§ 2 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
+§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-§ 3 Mitgliedschaft
+
+§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
-(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
+(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
+- Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit. Sie
+besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins.
+- Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen finanziel-
+len Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen.
+(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
auch über den Antrag.
-(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von
+(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von
natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Perso-
nen.
-(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
+(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
genüber dem Vorstand vollzogen.
-(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
+(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der
den, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
-§ 4 Beiträge
+§ 5 Beiträge
(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
ordnung.
-§ 5 Organe des Vereins
+§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
-§ 6 Mitgliederversammlung
+§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
– Aufgaben des Vereins
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
– Beteiligung an Gesellschaften
-– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
-schreiten
+– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten
– Beschluss der Beitragsordnung
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
erkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte
Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig
von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss
-in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes
-Mitglied hat eine Stimme.
+in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes
+ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den
+Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe-
senden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleich-
heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträ-
ge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
-§ 7 Der Vorstand
+§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenom-
14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
-Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfol-
-ger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
+Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger
+nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
lung des Vorstandes geregelt wird.
-(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit
-der ersten Mitgliederversammlung.
-§ 8 Satzungsänderung
+§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einla-
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt
werden.
-§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
+§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
-§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
+§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
== Text der Beitragsordnung ==
Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!
-Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 02:27, 12. Jan. 2012 (UTC)
+Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET)
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Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
15. Dezember 2012
§ 0 Beitragssätze
-(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat.
+(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För-
+dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr.
(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II
einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs
des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
-Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäßig-
-ten Beitrag von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem
-Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
-(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen
-können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stel-
-len. Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden.
+Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, für die ordentliche Mit-
+gliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender
+Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
+(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht
+aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung
+stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert
+werden.
(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des
Bruttoeinkommens.
lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
§ 2 Zahlungsweise
-(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Überweisung.
+(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder per
+SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss dem Vorstand
+ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell anfallende Gebühren durch
+Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat, werden dem Mitglied in Rech-
+nung gestellt.
(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern
dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.