(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.