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-(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, sowie jede sonstige Entität, die den Turing-Test besteht, werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
-(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
-(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder Desintegration von o.g. Entitäten oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird von der Beitragsordnung geregelt.
-(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
+(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
+(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch über den Antrag.
+(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
+(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
+(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.