X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/0a59351cda4935ab79a47ac42cd0bfc2eeea6a5d..3fa06953bc603873cc552ad666a70c33ba83a85f:/Satzung.mw diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index 75204b5a2..f9c84ebcd 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1,96 +1,257 @@ +{{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} + +== Aktuell gültige Dokumente == +* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011 +* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 08.01.2012 + +== Source == +Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/Valodim/stratum0-satzung github-Repository] gepflegt. + +== Text der Satzung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! + +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 23:48, 6. Jan. 2012 (UTC) +
-Satzung des Stratum 0 e.V. +Satzung des Stratum 0 e. V. +Version vom 23. Juli 2011 + § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr -(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e.V. +(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V. (2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. + § 2 Zweck (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. (2) Der Verein setzt sich zum Zweck: -* Die Informatik- und Medienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit zu fördern, sowie über Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien aufzuklären, diese kritisch zu erforschen und zu beurteilen. -* Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu fördern. -* Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen. +â Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und +Medienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische +Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien. +â Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu +fördern. +â Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informati- +onsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemes- +sene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Hand- +lungsweisen. (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: -* Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur. -* Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informationsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit. -* Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind. +â Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der +Vereinszwecke nötigen Infrastruktur. +â Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informa- +tionsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit. +â Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup- +pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind. + § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit -(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenordnung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. -(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet werden. -(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. -(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. +(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnützige +Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenordnung und +ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. +(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet werden. +(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit- +teln der Körperschaft. +(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder +durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. + § 4 Mitgliedschaft -(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. -(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch über den Antrag. -(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen. -(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen. -(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. +(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder- +jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. +(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet +auch über den Antrag. +(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na- +türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen. +(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegen- +über dem Vorstand vollzogen. +(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat oder +trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den +Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der +Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss +dem auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen +mitteilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werk- +tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächs- +te Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung +ruht die Mitgliedschaft. + § 5 Beiträge -(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung. +(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitragsord- +nung. + § 6 Organe des Vereins -Organe des Vereins sind -a) die Mitgliederversammlung -b) der Vorstand +(1) Organe des Vereins sind +â die Mitgliederversammlung +â der Vorstand + § 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. -(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. -(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. -(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschlieÃlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. +(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres- +se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in +Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. +(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand +unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be- +kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. +Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom +Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. +(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund- +sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Satzung +nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jah- +resrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und +die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprü- +fer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören +und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschlieÃlich +Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu be- +richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über -* Aufgaben des Vereins -* An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz -* Beteiligung an Gesellschaften -* Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten -* Beschluss der Beitragsordnung -* Satzungsänderungen -* Auflösung des Vereins +â Aufgaben des Vereins +â An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz +â Beteiligung an Gesellschaften +â Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über- +schreiten +â Beschluss der Beitragsordnung +â Satzungsänderungen +â Auflösung des Vereins (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. -(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. -(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. +(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner- +kannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte An- +teil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von +der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der +Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied +hat eine Stimme. +(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesen- +den Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt +ein Antrag als abgelehnt. +(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn +bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträge +des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden. + § 8 Der Vorstand -(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. -(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. -(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Rechte: -* Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen -* Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen. +(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem +stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt +den Verein gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen +die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. +(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge- +wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit- +zer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils +amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nach- +folger gewählt sind. +(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe- +sondere folgende Rechte: +â Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen +â Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die- +ser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht +teilzunehmen. (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. -(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden. -(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss auÃerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. -(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. -(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden. -(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. -(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen. -(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird. -(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ersten Mitgliederversammlung. +(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und +ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte +beschlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund +für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden. +(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den +stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von +mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss auÃerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglie- +der des Vereins veröffentlicht werden. +(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder +des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr- +heit der Vorstandsmitglieder. +(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge- +fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der +Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden re- +gulären Vorstandssitzung bestätigt werden. +(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der +restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, +zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. +(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung +jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgän- +gers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach +Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen. +(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei- +lung des Vorstandes geregelt wird. +(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der +ersten Mitgliederversammlung. + § 9 Satzungsänderung -(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. -(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen kann. -(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden. +(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglie- +der erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab- +gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur +Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als +auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. +(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder +erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform er- +folgen kann. +(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen +Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs- +änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden. + § 10 Beurkundung von Beschlüssen -Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen. +(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind +schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder +Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen. + § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung -(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. -(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Chaos Computer Club e.V. mit Sitz in Hamburg, oder eine andere, durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschlieÃlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. +(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mit- +gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach +rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. +(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder +bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Er- +füllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung be- +stimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschlieÃlich für ge- +meinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.-=== Notwendige Aenderungen === -Zuletzt aktualisiert [[Benutzer:Valodim|Valodim]] 10:36, 29. Jun. 2011 (UTC), Zum Fortschritt siehe [[Eintragung]] +== Text der Beitragsordnung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! + +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 02:27, 12. Jan. 2012 (UTC) + +
+Beitragsordnung des Stratum 0 e. V. +8. Januar 2012 + + +§ 1 Beitragssätze +(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20⬠pro Monat. +(2) Schüler, Studenten, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschlieÃlich +Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozial- +gesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundes- +ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäÃigten Beitrag +von 12⬠pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf +Verlangen zugänglich gemacht werden. +(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen kön- +nen, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf ErmäÃigung oder Befreiung stellen. +Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden. +(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäÃige Spen- +de an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des Brut- +toeinkommens. -===== § 2 (2) ===== -der Zweck muss immer in seiner Formulierung an Paragraph 52(2) AO angelehnt sein, der eine feste Liste von als gemeinnuetzig angesehenen Zwecken enthaelt. Es gibt einen passigen, wir muessen es nur umformulieren. -===== § 11 (2) ===== -Wir benoetigen hier eine Bescheinigung, dass es sich beim CCC um einen gemeinnuetzigen Verein handelt, und die 'bestimmte Koerperschaft' muss auch explizit als steuerbeguenstigt bezeichnet werden, 'fuer gemeinnuetzige Zwecke' reicht nicht aus, da es sich ja um "gemeinnuetzig im Sinne des Finanzamtes handeln muss". +§ 2 Fälligkeit +(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus +bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig. +(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah- +lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich. + + +§ 3 Zahlungsweise +(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Ãberweisung. +(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern +dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist. + + +§ 4 Aufnahmegebühren +(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. + + +§ 5 Erstattungen +(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem Mit- +glied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstattung +muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen. +[[Kategorie:Dokumente]]