X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/1c550e77cbd2122a5d866016abec57f107728a18..572e9ab6943ab8feab155f05c5d8f1013c84278a:/Satzung.mw?ds=sidebyside diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index be7f67f58..db0964571 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1,14 +1,14 @@ {{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} == Aktuell gültige Dokumente == -* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011 -* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 08.01.2012 +* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 15.12.2012 +* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 15.12.2012 == Quellcode == Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Änderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden. == Text der Satzung == -Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET) @@ -16,12 +16,12 @@ Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2 Satzung des Stratum 0 e. V. 15. Dezember 2012 -§ 0 Name, Sitz, Geschäftsjahr +§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V. (2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. -§ 1 Zweck +§ 2 Zweck (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. (2) Der Verein setzt sich zum Zweck: – Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- @@ -41,7 +41,7 @@ mationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit. – Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup- pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind. -§ 2 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit +§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. @@ -51,17 +51,23 @@ den. Mitteln der Körperschaft. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. -§ 3 Mitgliedschaft + +§ 4 Mitgliedschaft (1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder- jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. -(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet +(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich: +- Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit. Sie +besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins. +- Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen finanziel- +len Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen. +(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch über den Antrag. -(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von +(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Perso- nen. -(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge- +(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge- genüber dem Vorstand vollzogen. -(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat +(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der @@ -71,16 +77,16 @@ ner Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt w den, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. -§ 4 Beiträge +§ 5 Beiträge (1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags- ordnung. -§ 5 Organe des Vereins +§ 6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind – die Mitgliederversammlung – der Vorstand -§ 6 Mitgliederversammlung +§ 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres- se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in @@ -103,8 +109,7 @@ Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über – Aufgaben des Vereins – An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz – Beteiligung an Gesellschaften -– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über- -schreiten +– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten – Beschluss der Beitragsordnung – Satzungsänderungen – Auflösung des Vereins @@ -113,8 +118,9 @@ schreiten erkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss -in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes -Mitglied hat eine Stimme. +in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes +ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den +Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe- senden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleich- heit gilt ein Antrag als abgelehnt. @@ -122,7 +128,7 @@ heit gilt ein Antrag als abgelehnt. bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträ- ge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden. -§ 7 Der Vorstand +§ 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenom- @@ -159,14 +165,12 @@ ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch inner 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. (10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm- lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines -Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfol- -ger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen. +Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger +nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen. (11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei- lung des Vorstandes geregelt wird. -(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit -der ersten Mitgliederversammlung. -§ 8 Satzungsänderung +§ 9 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit- glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einla- @@ -180,12 +184,12 @@ len Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden. -§ 9 Beurkundung von Beschlüssen +§ 10 Beurkundung von Beschlüssen (1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen. -§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung +§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst @@ -207,16 +211,18 @@ Beitragsordnung des Stratum 0 e. V. 15. Dezember 2012 § 0 Beitragssätze -(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat. +(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För- +dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr. (2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem -Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäßig- -ten Beitrag von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem -Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden. -(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen -können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stel- -len. Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden. +Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, für die ordentliche Mit- +gliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender +Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden. +(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht +aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung +stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert +werden. (4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des Bruttoeinkommens. @@ -228,7 +234,11 @@ bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig. lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich. § 2 Zahlungsweise -(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Überweisung. +(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder per +SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss dem Vorstand +ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell anfallende Gebühren durch +Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat, werden dem Mitglied in Rech- +nung gestellt. (2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.