X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/5b99c260545d74dc6983726380552a93da7fcf79..5da256eb89044ee34921d6da44d5b9eaad04dcad:/Satzung.mw?ds=sidebyside diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index f08f129b9..0a444eefb 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1,8 +1,8 @@ {{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} == Aktuell gültige Dokumente == -* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 15.12.2012 -* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 15.12.2012 +* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 6. Dezember 2015 +* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013 == Quellcode == Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Ãnderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden. @@ -14,7 +14,7 @@ Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2
Satzung des Stratum 0 e. V. -7. Dezember 2013 +6. Dezember 2015 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V. @@ -24,63 +24,59 @@ Satzung des Stratum 0 e. V. § 2 Zweck (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. (2) Der Verein setzt sich zum Zweck: -â die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- -und Medienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit, sowie Aufklärung über und -kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien -â Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie -zu fördern -â Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Infor- -mationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, -angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kri- -minellen Handlungsweisen +â die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und Me- +dienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische Be- +trachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien +â Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu +fördern +â Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informations- +verarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Ver- +haltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: -â die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung -der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur -â die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und In- -formationsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit -â die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen -Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind +â die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der +Vereinszwecke nötigen Infrastruktur +â die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informati- +onsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit +â die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppie- +rungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit -(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnüt- -zige Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenord- -nung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. -(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet -werden. -(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus -Mitteln der Körperschaft. -(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, -oder durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. +(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnützige +Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenordnung und +ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. +(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet werden. +(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln +der Körperschaft. +(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder +durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. + § 4 Mitgliedschaft -(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Min- -derjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. +(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjäh- +rigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. (2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich: -â Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme -mit. Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen -des Vereins. -â Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäÃigen -finanziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitglieder- -versammlungen. -(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entschei- -det auch über den Antrag. -(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod -von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen -Personen. -(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge- -genüber dem Vorstand vollzogen. -(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat -oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann -es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mit- -glied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wer- -den. Der Vorstand muss dem auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Text- -form unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss -kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Be- -rufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. -Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. +â Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit. +Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins. +â Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäÃigen finan- +ziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversamm- +lungen. +(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch +über den Antrag. +(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na- +türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen. +(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber +dem Vorstand vollzogen. +(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat oder +trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den +Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Be- +schlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem +auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mit- +teilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen +nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mit- +gliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die +Mitgliedschaft. § 5 Beiträge -(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitrags- -ordnung. +(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung. § 6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind @@ -89,120 +85,116 @@ ordnung. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. -(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinter- -esse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglie- -der in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. -(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vor- -stand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleich- -zeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem -Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn -es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse -gerichtet ist. -(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund- -sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Sat- -zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere -die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Geneh- -migung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei -Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen -Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die -Buchführung einschlieÃlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor -der Mitgliederversammlung zu berichten. +(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse er- +fordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der ordentlichen Vereinsmitglieder +in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. +(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter +Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe +einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungs- +schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins +in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. +(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätz- +lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Satzung nicht +einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung +und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des +Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vor- +stand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte +des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschlieÃlich Jahresabschluss zu prüfen und +über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über â Aufgaben des Vereins â An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz â Beteiligung an Gesellschaften -â Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge -überschreiten +â Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über- +schreiten â Beschluss der Beitragsordnung â Satzungsänderungen â Auflösung des Vereins (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. -(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig -anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser ge- -forderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung -unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen -Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewie- -sen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind be- -rechtigt, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. -(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an- -wesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen- +(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, +sofern mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforder- +te Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig +von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der +Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes ordentliche +Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen ohne +Stimmrecht teilzunehmen. +(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden +stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. -(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, -wenn bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mit- -gliedsbeiträge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden. +(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn bis +zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mitgliedsbeiträge des +entsprechenden Mitglieds beglichen wurden. § 8 Der Vorstand -(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, -dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er -vertritt den Verein gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, -ausgenommen die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. -(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr -gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der -Beisitzer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl -der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder -bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. -(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat ins- -besondere folgende Rechte: +(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem stell- +vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein +gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Beisitzer, +sind gemeinsam vertretungsberechtigt. +(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. +Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzich- +tet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder +ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger +gewählt sind. +(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbeson- +dere folgende Rechte: â Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen -â Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. -Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne -Stimmrecht teilzunehmen. +â Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser +ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teil- +zunehmen. (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. -(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht -und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungs- -punkte beschlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. -Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten wer- -den. -(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in -Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Ein- -ladung muss auÃerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröf- -fentlicht werden. -(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie- -der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa- -cher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. -(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich -gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel -der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfol- -genden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden. -(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist -der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von -14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. -(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm- -lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines -Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nach- -folger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen. -(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgaben- -teilung des Vorstandes geregelt wird. +(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und oh- +ne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte be- +schlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für +den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden. +(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Textform +unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss au- +Ãerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. +(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des +Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der +Vorstandsmitglieder. +(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst +werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstands- +mitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vor- +standssitzung bestätigt werden. +(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der +restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu +einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. +(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung je- +weils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers +im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss +der Mitgliederversammlung entfallen. +(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung +des Vorstandes geregelt wird. +(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ers- +ten Mitgliederversammlung. § 9 Satzungsänderung -(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit- -glieder erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung -nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Ein- -ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl -der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. -(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglie- -der erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Text- -form erfolgen kann. -(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus for- -malen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese -Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitge- -teilt werden. +(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtig- +ten Vereinsmitglieder erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederver- +sammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der +Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der +bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. +(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder er- +forderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen +kann. +(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Grün- +den verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderun- +gen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden. § 10 Beurkundung von Beschlüssen -(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse -sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der -vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen. +(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schrift- +lich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung +bestimmt wird, zu unterzeichnen. § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung -(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der -Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann -nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung -gefasst werden. -(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit -oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins -nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederver- -sammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und aus- -schlieÃlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat. +(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitglie- +derversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach recht- +zeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. +(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei +Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfül- +lung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimm- +te steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschlieÃlich für gemeinnützige +Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.== Text der Beitragsordnung ==