X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/7790a31c110de8e1965316e7af680a8c9e97829a..11185cad382e96d8252c97136e9e275741f9b332:/Satzung.mw?ds=inline diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index f9c84ebcd..f44eb83d8 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1,257 +1,110 @@ -{{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} +{{Hinweis| +* Satzung als PDF: [[Media:Satzung.pdf]] +* Die Satzung wird in einem [https://gitli.stratum0.org/stratum0/dokumente Git-Repository] gepflegt. Ãnderungsanträge dürfen als [https://docs.gitlab.com/ee/user/project/merge_requests/ Merge Request] gestellt werden. +* Siehe auch: [[Beitragsordnung]] +}} + +
-Satzung des Stratum 0 e. V. -Version vom 23. Juli 2011 - - -§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr -(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V. -(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen. -(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - - -§ 2 Zweck -(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. -(2) Der Verein setzt sich zum Zweck: -â Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und -Medienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische -Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien. -â Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu -fördern. -â Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informati- -onsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemes- -sene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Hand- -lungsweisen. -(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: -â Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der -Vereinszwecke nötigen Infrastruktur. -â Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informa- -tionsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit. -â Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup- -pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind. - - -§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit -(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnützige -Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenordnung und -ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. -(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet werden. -(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit- -teln der Körperschaft. -(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder -durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. - - -§ 4 Mitgliedschaft -(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder- -jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. -(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet -auch über den Antrag. -(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na- -türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen. -(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegen- -über dem Vorstand vollzogen. -(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat oder -trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den -Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der -Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss -dem auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen -mitteilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werk- -tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächs- -te Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung -ruht die Mitgliedschaft. - - -§ 5 Beiträge -(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitragsord- -nung. - - -§ 6 Organe des Vereins -(1) Organe des Vereins sind -â die Mitgliederversammlung -â der Vorstand - - -§ 7 Mitgliederversammlung -(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. -(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres- -se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in -Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. -(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand -unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be- -kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. -Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom -Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. -(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund- -sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Satzung -nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jah- -resrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und -die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprü- -fer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören -und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschlieÃlich -Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu be- -richten. -Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über -â Aufgaben des Vereins -â An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz -â Beteiligung an Gesellschaften -â Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über- -schreiten -â Beschluss der Beitragsordnung -â Satzungsänderungen -â Auflösung des Vereins -(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. -(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner- -kannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte An- -teil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von -der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der -Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied -hat eine Stimme. -(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesen- -den Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt -ein Antrag als abgelehnt. -(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn -bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträge -des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden. - - -§ 8 Der Vorstand -(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem -stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt -den Verein gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen -die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. -(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge- -wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit- -zer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils -amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nach- -folger gewählt sind. -(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe- -sondere folgende Rechte: -â Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen -â Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die- -ser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht -teilzunehmen. -(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. -(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und -ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte -beschlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund -für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden. -(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den -stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von -mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss auÃerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglie- -der des Vereins veröffentlicht werden. -(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder -des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr- -heit der Vorstandsmitglieder. -(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge- -fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der -Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden re- -gulären Vorstandssitzung bestätigt werden. -(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der -restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, -zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. -(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung -jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgän- -gers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach -Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen. -(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei- -lung des Vorstandes geregelt wird. -(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der -ersten Mitgliederversammlung. - - -§ 9 Satzungsänderung -(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglie- -der erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab- -gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur -Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als -auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. -(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder -erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform er- -folgen kann. -(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen -Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs- -änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden. - - -§ 10 Beurkundung von Beschlüssen -(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind -schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder -Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen. - - -§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung -(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mit- -gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach -rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. -(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder -bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Er- -füllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung be- -stimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschlieÃlich für ge- -meinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. -- -== Text der Beitragsordnung == -Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! - -Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 02:27, 12. Jan. 2012 (UTC) - -
-Beitragsordnung des Stratum 0 e. V. -8. Januar 2012 - - -§ 1 Beitragssätze -(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20⬠pro Monat. -(2) Schüler, Studenten, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschlieÃlich -Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozial- -gesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundes- -ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäÃigten Beitrag -von 12⬠pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf -Verlangen zugänglich gemacht werden. -(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen kön- -nen, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf ErmäÃigung oder Befreiung stellen. -Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden. -(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäÃige Spen- -de an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des Brut- -toeinkommens. - - -§ 2 Fälligkeit -(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus -bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig. -(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah- -lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich. - - -§ 3 Zahlungsweise -(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Ãberweisung. -(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern -dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist. - - -§ 4 Aufnahmegebühren -(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. - - -§ 5 Erstattungen -(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem Mit- -glied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstattung -muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen. -[[Kategorie:Dokumente]]