X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/8bb89f7bcd55a498788d9f0567d1ed6490dc6e1d..203d74fab6e8c3313fc74177bae787852d7ac296:/Satzung.mw diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index fcf6d1e68..de8d83e52 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1,203 +1,259 @@ {{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} -== Aktuelle Satzung == -* Aktuelle [http://rohieb.name/stuff/stratum0/satzung-2011-07-23.pdf Satzung] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011 -* Aktuelle [http://rohieb.name/stuff/stratum0/beitragsordnung-2011-07-23.pdf Beitragsordnung] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011 +== Aktuell gültige Dokumente == +* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013 +* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013 -== Source == -Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/Valodim/stratum0-satzung github-Repository] gepflegt. +== Quellcode == +Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Ãnderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden. -== Satzungstext == -Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! +== Text der Satzung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! -Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 15:13, 18. Aug. 2011 (UTC) +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)
-Satzung des Stratum 0 e.V. +Satzung des Stratum 0 e. V. +7. Dezember 2013 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V. (2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - § 2 Zweck (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. (2) Der Verein setzt sich zum Zweck: -â Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und -Medienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische -Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien. -â Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu -fördern. -â Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informati- -onsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemes- -sene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Hand- -lungsweisen. +â die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- +und Medienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit, sowie Aufklärung über und +kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien +â Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie +zu fördern +â Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Infor- +mationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, +angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kri- +minellen Handlungsweisen (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: -â Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der -Vereinszwecke nötigen Infrastruktur. -â Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informa- -tionsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit. -â Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup- -pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind. - +â die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung +der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur +â die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und In- +formationsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit +â die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen +Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit -(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnützige -Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenordnung und -ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. -(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet werden. -(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit- -teln der Körperschaft. -(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder -durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. - - +(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnüt- +zige Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenord- +nung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. +(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet +werden. +(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus +Mitteln der Körperschaft. +(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, +oder durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft -(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder- -jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. -(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet -auch über den Antrag. -(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na- -türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen. -(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegen- -über dem Vorstand vollzogen. -(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat oder -trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den -Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der -Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss -dem auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen -mitteilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werk- -tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächs- -te Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung -ruht die Mitgliedschaft. - +(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Min- +derjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. +(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich: +â Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme +mit. Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen +des Vereins. +â Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäÃigen +finanziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitglieder- +versammlungen. +(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entschei- +det auch über den Antrag. +(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod +von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen +Personen. +(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge- +genüber dem Vorstand vollzogen. +(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat +oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann +es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mit- +glied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wer- +den. Der Vorstand muss dem auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Text- +form unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss +kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Be- +rufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. +Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. § 5 Beiträge -(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitragsord- -nung. - +(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitrags- +ordnung. § 6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind â die Mitgliederversammlung â der Vorstand - § 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. -(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres- -se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in -Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. -(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand -unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be- -kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. -Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom -Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. +(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinter- +esse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglie- +der in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. +(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vor- +stand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleich- +zeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem +Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn +es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse +gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund- -sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Satzung -nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jah- -resrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und -die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprü- -fer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören -und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschlieÃlich -Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu be- -richten. +sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Sat- +zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere +die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Geneh- +migung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei +Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen +Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die +Buchführung einschlieÃlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor +der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über â Aufgaben des Vereins â An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz â Beteiligung an Gesellschaften -â Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über- -schreiten +â Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge +überschreiten â Beschluss der Beitragsordnung â Satzungsänderungen â Auflösung des Vereins (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. -(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner- -kannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte An- -teil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von -der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der -Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied -hat eine Stimme. -(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesen- -den Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt -ein Antrag als abgelehnt. - +(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig +anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser ge- +forderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung +unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen +Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewie- +sen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind be- +rechtigt, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. +(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an- +wesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen- +gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. +(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, +wenn bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mit- +gliedsbeiträge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden. § 8 Der Vorstand -(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem -stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den -Verein gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam -vertretungsberechtigt. -(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge- -wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit- -zer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils -amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nach- -folger gewählt sind. -(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe- -sondere folgende Rechte: +(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, +dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er +vertritt den Verein gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, +ausgenommen die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. +(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr +gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der +Beisitzer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl +der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder +bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. +(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat ins- +besondere folgende Rechte: â Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen -â Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die- -ser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht -teilzunehmen. +â Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. +Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne +Stimmrecht teilzunehmen. (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. -(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und -ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte -beschlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund -für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden. -(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den -stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von -mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss auÃerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglie- -der des Vereins veröffentlicht werden. -(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder -des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr- -heit der Vorstandsmitglieder. -(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge- -fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der -Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden re- -gulären Vorstandssitzung bestätigt werden. -(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der -restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, -zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. -(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung -jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgän- -gers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach -Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen. -(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei- -lung des Vorstandes geregelt wird. -(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der -ersten Mitgliederversammlung. - +(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht +und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungs- +punkte beschlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. +Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten wer- +den. +(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in +Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Ein- +ladung muss auÃerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröf- +fentlicht werden. +(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie- +der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa- +cher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. +(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich +gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel +der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfol- +genden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden. +(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist +der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von +14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. +(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm- +lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines +Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nach- +folger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen. +(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgaben- +teilung des Vorstandes geregelt wird. § 9 Satzungsänderung -(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglie- -der erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab- -gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur -Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als -auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. -(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder -erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform er- -folgen kann. -(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen -Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs- -änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden. - +(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit- +glieder erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung +nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Ein- +ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl +der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. +(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglie- +der erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Text- +form erfolgen kann. +(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus for- +malen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese +Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitge- +teilt werden. § 10 Beurkundung von Beschlüssen -(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind -schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder -Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen. - +(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse +sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der +vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen. § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung -(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mit- -gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach -rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. -(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder -bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Er- -füllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung be- -stimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschlieÃlich für ge- -meinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. +(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der +Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann +nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung +gefasst werden. +(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit +oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins +nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederver- +sammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und aus- +schlieÃlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat. ++ +== Text der Beitragsordnung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! + +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET) + +
+Beitragsordnung des Stratum 0 e. V. +7. Dezember 2013 + +§ 0 Beitragssätze +(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20⬠pro Monat. För- +dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30⬠pro Jahr. +(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen- +geld II einschlieÃlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des +Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs- +förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög- +lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäÃigten Beitrag von 12⬠pro +Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen +zugänglich gemacht werden. +(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht +aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf ErmäÃigung oder +Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen +Antrag erneuert werden. +(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäÃige +Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% +des Bruttoeinkommens. + +§ 1 Fälligkeit +(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus +bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig. +(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah- +lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich. + +§ 2 Zahlungsweise +(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Ãberweisung (z. B. Dauerauftrag) oder +per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss +dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an- +fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat, +werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. +(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so- +fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist. + +§ 3 Aufnahmegebühren +(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. + +§ 4 Erstattungen +(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem +Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat- +tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.[[Kategorie:Dokumente]]