X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/8bb89f7bcd55a498788d9f0567d1ed6490dc6e1d..74a6bb54a92bbb11b790a1bf5d761ffe86f06a30:/Satzung.mw diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index fcf6d1e68..8a341dd09 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1,203 +1,260 @@ {{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} -== Aktuelle Satzung == -* Aktuelle [http://rohieb.name/stuff/stratum0/satzung-2011-07-23.pdf Satzung] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011 -* Aktuelle [http://rohieb.name/stuff/stratum0/beitragsordnung-2011-07-23.pdf Beitragsordnung] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011 +== Aktuell gültige Dokumente == +* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013 +* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013 -== Source == -Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/Valodim/stratum0-satzung github-Repository] gepflegt. +== Quellcode == +Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Änderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden. -== Satzungstext == -Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! +== Text der Satzung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! -Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 15:13, 18. Aug. 2011 (UTC) +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)
-Satzung des Stratum 0 e.V.
+Satzung des Stratum 0 e. V.
+7. Dezember 2013
 
 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 (1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
 (2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
-
 § 2 Zweck
 (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
 (2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
-– Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und
-Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische
-Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
-– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu
-fördern.
-– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informati-
-onsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemes-
-sene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Hand-
-lungsweisen.
+– die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik-
+und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und
+kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien
+– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie
+zu fördern
+– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Infor-
+mationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze,
+angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kri-
+minellen Handlungsweisen
 (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
-– Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
-Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
-– Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informa-
-tionsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
-– Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
-pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
-
+– die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung
+der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
+– die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und In-
+formationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
+– die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen
+Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
 
 § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
-(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
-Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
-ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
-(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
-(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit-
-teln der Körperschaft.
-(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
-durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-
+(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
+zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-
+nung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
+(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
+werden.
+(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
+Mitteln der Körperschaft.
+(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
+oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 § 4 Mitgliedschaft
-(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
-jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
-(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
-auch über den Antrag.
-(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
-türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
-(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegen-
-über dem Vorstand vollzogen.
-(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
-trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
-Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
-Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss
-dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen
-mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werk-
-tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächs-
-te Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
-ruht die Mitgliedschaft.
-
+(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Min-
+derjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
+(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
+– Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme
+mit. Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen
+des Vereins.
+– Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen
+finanziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitglieder-
+versammlungen.
+(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entschei-
+det auch über den Antrag.
+(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod
+von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen
+Personen.
+(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
+genüber dem Vorstand vollzogen.
+(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
+oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann
+es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mit-
+glied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wer-
+den. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Text-
+form unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss
+kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Be-
+rufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
+Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
 
 § 5 Beiträge
-(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsord-
-nung.
-
+(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
+ordnung.
 
 § 6 Organe des Vereins
 (1) Organe des Vereins sind
 – die Mitgliederversammlung
 – der Vorstand
 
-
 § 7 Mitgliederversammlung
 (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
-(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
-se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
-Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
-(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
-unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
-kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
-Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
-Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
+(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinter-
+esse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglie-
+der in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
+(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vor-
+stand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleich-
+zeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
+Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
+es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse
+gerichtet ist.
 (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
-sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
-nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jah-
-resrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
-die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprü-
-fer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
-und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
-Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu be-
-richten.
+sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Sat-
+zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
+die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Geneh-
+migung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
+Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
+Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
+Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor
+der Mitgliederversammlung zu berichten.
 Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
 – Aufgaben des Vereins
 – An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
 – Beteiligung an Gesellschaften
-– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
-schreiten
+– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge
+überschreiten
 – Beschluss der Beitragsordnung
 – Satzungsänderungen
 – Auflösung des Vereins
 (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
-(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner-
-kannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte An-
-teil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von
-der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der
-Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied
-hat eine Stimme.
-(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesen-
-den Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt
-ein Antrag als abgelehnt.
-
+(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
+anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser ge-
+forderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung
+unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen
+Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewie-
+sen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind be-
+rechtigt, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
+(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an-
+wesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen-
+gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
+(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich,
+wenn bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mit-
+gliedsbeiträge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
 
 § 8 Der Vorstand
-(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
-stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den
-Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
-vertretungsberechtigt.
-(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
-wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
-zer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils
-amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nach-
-folger gewählt sind.
-(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
-sondere folgende Rechte:
+(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden,
+dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er
+vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder,
+ausgenommen die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
+(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
+gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der
+Beisitzer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl
+der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
+bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
+(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat ins-
+besondere folgende Rechte:
 – Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
-– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die-
-ser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht
-teilzunehmen.
+– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
+Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne
+Stimmrecht teilzunehmen.
 (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
-(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
-ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
-beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
-für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
-(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den
-stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
-mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglie-
-der des Vereins veröffentlicht werden.
-(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
-des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr-
-heit der Vorstandsmitglieder.
-(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
-fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
-Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden re-
-gulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
-(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
-restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen,
-zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
-(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung
-jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgän-
-gers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach
-Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
-(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
-lung des Vorstandes geregelt wird.
-(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der
-ersten Mitgliederversammlung.
-
+(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht
+und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungs-
+punkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln.
+Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten wer-
+den.
+(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in
+Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Ein-
+ladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröf-
+fentlicht werden.
+(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
+der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa-
+cher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
+(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich
+gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel
+der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfol-
+genden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
+(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist
+der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
+14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
+(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
+lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
+Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nach-
+folger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
+(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgaben-
+teilung des Vorstandes geregelt wird.
 
 § 9 Satzungsänderung
-(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglie-
-der erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab-
-gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
-Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
-auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
-(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
-erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform er-
-folgen kann.
-(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
-Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-
-änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
-
+(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
+glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
+nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Ein-
+ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl
+der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
+(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglie-
+der erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Text-
+form erfolgen kann.
+(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus for-
+malen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
+Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitge-
+teilt werden.
 
 § 10 Beurkundung von Beschlüssen
-(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
-schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
-Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
-
+(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
+sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der
+vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
 
 § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
-(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mit-
-gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
-rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
-(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
-bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Er-
-füllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung be-
-stimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-
-meinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
+(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
+Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
+nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
+gefasst werden.
+(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit
+oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
+nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederver-
+sammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und aus-
+schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.
+
+ +== Text der Beitragsordnung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! + +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET) + +
+Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
+7. Dezember 2013
+
+§ 0 Beitragssätze
+(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För-
+dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr.
+(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen-
+geld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des
+Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs-
+förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög-
+lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro
+Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen
+zugänglich gemacht werden.
+(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht
+aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder
+Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen
+Antrag erneuert werden.
+(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
+Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1%
+des Bruttoeinkommens.
+
+§ 1 Fälligkeit
+(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
+bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
+(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
+lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
+
+§ 2 Zahlungsweise
+(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder
+per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss
+dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an-
+fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat,
+werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
+(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so-
+fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
+
+§ 3 Aufnahmegebühren
+(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
+
+§ 4 Erstattungen
+(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem
+Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat-
+tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
 
[[Kategorie:Dokumente]]