X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/8d6428db758154eb14eb768ee965e8e587241f6d..166ebe75fc67fe7c176a2022c2d38eec45400af1:/Satzung.mw diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index db0964571..3bc75a4f9 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1,254 +1,110 @@ -{{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} - -== Aktuell gültige Dokumente == -* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 15.12.2012 -* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 15.12.2012 - -== Quellcode == -Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Ãnderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden. - -== Text der Satzung == -Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! - -Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET) - -
-Satzung des Stratum 0 e. V. -15. Dezember 2012 - -§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr -(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V. -(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen. -(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - -§ 2 Zweck -(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. -(2) Der Verein setzt sich zum Zweck: -â Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- -und Medienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit, sowie Aufklärung über und -kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien. -â Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie -zu fördern. -â Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informa- -tionsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, ange- -messene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen -Handlungsweisen. -(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: -â Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung -der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur. -â Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Infor- -mationsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit. -â Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup- -pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind. - -§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit -(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnützige -Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenordnung -und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. -(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet wer- -den. -(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus -Mitteln der Körperschaft. -(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, -oder durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. - -§ 4 Mitgliedschaft -(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder- -jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. -(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich: -- Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit. Sie -besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins. -- Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäÃigen finanziel- -len Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen. -(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet -auch über den Antrag. -(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von -natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Perso- -nen. -(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge- -genüber dem Vorstand vollzogen. -(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat -oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es -durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied -muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der -Vorstand muss dem auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Textform unter An- -gabe von Gründen mitteilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss kann innerhalb ei- -ner Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt wer- -den, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der -Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. - -§ 5 Beiträge -(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitrags- -ordnung. - -§ 6 Organe des Vereins -(1) Organe des Vereins sind -â die Mitgliederversammlung -â der Vorstand - -§ 7 Mitgliederversammlung -(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. -(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres- -se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in -Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. -(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand -unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be- -kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. -Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom -Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. -(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund- -sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Sat- -zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere -die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmi- -gung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rech- -nungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium -angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung -einschlieÃlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederver- -sammlung zu berichten. -Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über -â Aufgaben des Vereins -â An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz -â Beteiligung an Gesellschaften -â Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten -â Beschluss der Beitragsordnung -â Satzungsänderungen -â Auflösung des Vereins -(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. -(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig an- -erkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte -Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig -von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss -in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes -ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den -Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. -(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe- -senden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleich- -heit gilt ein Antrag als abgelehnt. -(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn -bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträ- -ge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden. - -§ 8 Der Vorstand -(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem -stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt -den Verein gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenom- -men die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. -(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge- -wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit- -zer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vor- -standsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im -Amt, bis Nachfolger gewählt sind. -(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe- -sondere folgende Rechte: -â Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen -â Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. -Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimm- -recht teilzunehmen. -(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. -(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und -ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte -beschlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund -für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden. -(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Text- -form unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung -muss auÃerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht wer- -den. -(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie- -der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher -Mehrheit der Vorstandsmitglieder. -(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge- -fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der -Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden -regulären Vorstandssitzung bestätigt werden. -(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, -ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von -14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. -(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm- -lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines -Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger -nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen. -(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei- -lung des Vorstandes geregelt wird. - -§ 9 Satzungsänderung -(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit- -glieder erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung -nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einla- -dung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der -bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. -(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder -erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform -erfolgen kann. -(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus forma- -len Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese -Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt -werden. - -§ 10 Beurkundung von Beschlüssen -(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind -schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder -Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen. - -§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung -(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der -Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur -nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst -werden. -(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder -bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach -Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung -bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschlieÃlich für -gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. -- -== Text der Beitragsordnung == -Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! - -Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET) - -
-Beitragsordnung des Stratum 0 e. V. -15. Dezember 2012 - -§ 0 Beitragssätze -(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20⬠pro Monat. För- -dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30⬠pro Jahr. -(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II -einschlieÃlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs -des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem -Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, für die ordentliche Mit- -gliedschaft einen ermäÃigten Beitrag von 12⬠pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender -Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden. -(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht -aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf ErmäÃigung oder Befreiung -stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert -werden. -(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäÃige -Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des -Bruttoeinkommens. - -§ 1 Fälligkeit -(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus -bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig. -(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah- -lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich. - -§ 2 Zahlungsweise -(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Ãberweisung (z. B. Dauerauftrag) oder per -SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss dem Vorstand -ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell anfallende Gebühren durch -Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat, werden dem Mitglied in Rech- -nung gestellt. -(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern -dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist. - -§ 3 Aufnahmegebühren -(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. - -§ 4 Erstattungen -(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem -Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat- -tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen. -+{{Hinweis| +* Satzung als PDF: [[Media:Satzung.pdf]] +* Die Satzung wird in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Ãnderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden. +* Siehe auch: [[Beitragsordnung]] +}} + +