X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/b8423c9024ee3eb9f455691bbfb99a514658cb09..091d9221c74b14c143157332806c9b2a0ed588da:/Satzung.mw diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index 0a44e0efd..f44eb83d8 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1,251 +1,110 @@ -{{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} - -== Aktuell gültige Dokumente == -* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013 -* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013 - -== Quellcode == -Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Ãnderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden. - -== Text der Satzung == -Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! - -Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET) - -
-Satzung des Stratum 0 e. V. -6. Dezember 2015 - -§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr -(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V. -(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen. -(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - -§ 2 Zweck -(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. -(2) Der Verein setzt sich zum Zweck: -â die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und Me- -dienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische Be- -trachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien -â Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu -fördern -â Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informations- -verarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Ver- -haltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen -(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: -â die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der -Vereinszwecke nötigen Infrastruktur -â die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informati- -onsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit -â die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppie- -rungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind - -§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit -(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnützige -Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenordnung und -ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. -(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet werden. -(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln -der Körperschaft. -(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder -durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. - -§ 4 Mitgliedschaft -(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjäh- -rigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. -(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich: -â Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit. -Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins. -â Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäÃigen finan- -ziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversamm- -lungen. -(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch -über den Antrag. -(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na- -türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen. -(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber -dem Vorstand vollzogen. -(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat oder -trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den -Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Be- -schlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem -auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mit- -teilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen -nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mit- -gliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die -Mitgliedschaft. - -§ 5 Beiträge -(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung. - -§ 6 Organe des Vereins -(1) Organe des Vereins sind -â die Mitgliederversammlung -â der Vorstand - -§ 7 Mitgliederversammlung -(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. -(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse er- -fordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der ordentlichen Vereinsmitglieder -in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. -(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter -Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe -einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungs- -schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins -in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. -(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätz- -lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Satzung nicht -einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung -und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des -Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vor- -stand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte -des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschlieÃlich Jahresabschluss zu prüfen und -über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. -Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über -â Aufgaben des Vereins -â An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz -â Beteiligung an Gesellschaften -â Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über- -schreiten -â Beschluss der Beitragsordnung -â Satzungsänderungen -â Auflösung des Vereins -(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. -(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, -sofern mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforder- -te Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig -von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der -Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes ordentliche -Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen ohne -Stimmrecht teilzunehmen. -(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden -stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen- -gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. -(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn bis -zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mitgliedsbeiträge des -entsprechenden Mitglieds beglichen wurden. - -§ 8 Der Vorstand -(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem stell- -vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein -gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Beisitzer, -sind gemeinsam vertretungsberechtigt. -(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. -Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzich- -tet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder -ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger -gewählt sind. -(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbeson- -dere folgende Rechte: -â Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen -â Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser -ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teil- -zunehmen. -(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. -(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und oh- -ne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte be- -schlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für -den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden. -(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Textform -unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss au- -Ãerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. -(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des -Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der -Vorstandsmitglieder. -(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst -werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstands- -mitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vor- -standssitzung bestätigt werden. -(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der -restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu -einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. -(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung je- -weils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers -im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss -der Mitgliederversammlung entfallen. -(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung -des Vorstandes geregelt wird. -(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ers- -ten Mitgliederversammlung. - -§ 9 Satzungsänderung -(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtig- -ten Vereinsmitglieder erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederver- -sammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der -Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der -bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. -(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder er- -forderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen -kann. -(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Grün- -den verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderun- -gen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden. - -§ 10 Beurkundung von Beschlüssen -(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schrift- -lich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung -bestimmt wird, zu unterzeichnen. - -§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung -(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitglie- -derversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach recht- -zeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. -(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei -Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfül- -lung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimm- -te steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschlieÃlich für gemeinnützige -Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat. -- -== Text der Beitragsordnung == -Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! - -Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET) - -
-Beitragsordnung des Stratum 0 e. V. -7. Dezember 2013 - -§ 0 Beitragssätze -(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20⬠pro Monat. För- -dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30⬠pro Jahr. -(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen- -geld II einschlieÃlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des -Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs- -förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög- -lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäÃigten Beitrag von 12⬠pro -Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen -zugänglich gemacht werden. -(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht -aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf ErmäÃigung oder -Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen -Antrag erneuert werden. -(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäÃige -Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% -des Bruttoeinkommens. - -§ 1 Fälligkeit -(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus -bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig. -(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah- -lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich. - -§ 2 Zahlungsweise -(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Ãberweisung (z. B. Dauerauftrag) oder -per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss -dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an- -fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat, -werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. -(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so- -fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist. - -§ 3 Aufnahmegebühren -(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. - -§ 4 Erstattungen -(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem -Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat- -tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen. -+{{Hinweis| +* Satzung als PDF: [[Media:Satzung.pdf]] +* Die Satzung wird in einem [https://gitli.stratum0.org/stratum0/dokumente Git-Repository] gepflegt. Ãnderungsanträge dürfen als [https://docs.gitlab.com/ee/user/project/merge_requests/ Merge Request] gestellt werden. +* Siehe auch: [[Beitragsordnung]] +}} + +