X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/c977a10675c4d21c40ff1191e9553c7c8667dcbc..59354ab4aba99da87612ed13252885c6f1a46fe2:/Satzung.mw?ds=sidebyside diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index 8a341dd09..3bc75a4f9 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1,260 +1,110 @@ -{{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} +{{Hinweis| +* Satzung als PDF: [[Media:Satzung.pdf]] +* Die Satzung wird in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Ãnderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden. +* Siehe auch: [[Beitragsordnung]] +}} + +
-Satzung des Stratum 0 e. V. -7. Dezember 2013 - -§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr -(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V. -(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen. -(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - -§ 2 Zweck -(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. -(2) Der Verein setzt sich zum Zweck: -â die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- -und Medienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit, sowie Aufklärung über und -kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien -â Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie -zu fördern -â Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Infor- -mationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, -angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kri- -minellen Handlungsweisen -(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: -â die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung -der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur -â die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und In- -formationsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit -â die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen -Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind - -§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit -(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnüt- -zige Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenord- -nung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. -(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet -werden. -(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus -Mitteln der Körperschaft. -(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, -oder durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. - -§ 4 Mitgliedschaft -(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Min- -derjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. -(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich: -â Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme -mit. Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen -des Vereins. -â Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäÃigen -finanziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitglieder- -versammlungen. -(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entschei- -det auch über den Antrag. -(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod -von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen -Personen. -(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge- -genüber dem Vorstand vollzogen. -(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat -oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann -es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mit- -glied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wer- -den. Der Vorstand muss dem auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Text- -form unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss -kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Be- -rufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. -Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. - -§ 5 Beiträge -(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitrags- -ordnung. - -§ 6 Organe des Vereins -(1) Organe des Vereins sind -â die Mitgliederversammlung -â der Vorstand - -§ 7 Mitgliederversammlung -(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. -(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinter- -esse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglie- -der in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. -(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vor- -stand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleich- -zeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem -Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn -es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse -gerichtet ist. -(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund- -sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Sat- -zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere -die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Geneh- -migung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei -Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen -Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die -Buchführung einschlieÃlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor -der Mitgliederversammlung zu berichten. -Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über -â Aufgaben des Vereins -â An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz -â Beteiligung an Gesellschaften -â Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge -überschreiten -â Beschluss der Beitragsordnung -â Satzungsänderungen -â Auflösung des Vereins -(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. -(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig -anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser ge- -forderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung -unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen -Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewie- -sen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind be- -rechtigt, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. -(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an- -wesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen- -gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. -(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, -wenn bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mit- -gliedsbeiträge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden. - -§ 8 Der Vorstand -(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, -dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er -vertritt den Verein gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, -ausgenommen die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. -(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr -gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der -Beisitzer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl -der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder -bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. -(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat ins- -besondere folgende Rechte: -â Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen -â Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. -Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne -Stimmrecht teilzunehmen. -(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. -(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht -und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungs- -punkte beschlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. -Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten wer- -den. -(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in -Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Ein- -ladung muss auÃerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröf- -fentlicht werden. -(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie- -der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa- -cher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. -(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich -gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel -der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfol- -genden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden. -(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist -der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von -14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. -(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm- -lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines -Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nach- -folger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen. -(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgaben- -teilung des Vorstandes geregelt wird. - -§ 9 Satzungsänderung -(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit- -glieder erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung -nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Ein- -ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl -der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. -(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglie- -der erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Text- -form erfolgen kann. -(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus for- -malen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese -Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitge- -teilt werden. - -§ 10 Beurkundung von Beschlüssen -(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse -sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der -vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen. - -§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung -(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der -Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann -nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung -gefasst werden. -(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit -oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins -nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederver- -sammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und aus- -schlieÃlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat. -- -== Text der Beitragsordnung == -Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! - -Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET) - -
-Beitragsordnung des Stratum 0 e. V. -7. Dezember 2013 - -§ 0 Beitragssätze -(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20⬠pro Monat. För- -dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30⬠pro Jahr. -(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen- -geld II einschlieÃlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des -Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs- -förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög- -lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäÃigten Beitrag von 12⬠pro -Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen -zugänglich gemacht werden. -(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht -aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf ErmäÃigung oder -Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen -Antrag erneuert werden. -(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäÃige -Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% -des Bruttoeinkommens. - -§ 1 Fälligkeit -(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus -bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig. -(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah- -lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich. - -§ 2 Zahlungsweise -(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Ãberweisung (z. B. Dauerauftrag) oder -per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss -dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an- -fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat, -werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. -(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so- -fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist. - -§ 3 Aufnahmegebühren -(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. - -§ 4 Erstattungen -(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem -Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat- -tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen. -[[Kategorie:Dokumente]]