X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/cc2cc6522728320af3d3142651d7e51d59a47cba..192c01f128a4dc8cb16608f1377c9adba0e3108c:/Satzung.mw diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index 256c8093d..0a444eefb 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1,104 +1,106 @@ {{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} == Aktuell gültige Dokumente == -* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011 -* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 08.01.2012 +* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 6. Dezember 2015 +* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013 -== Source == -Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/Valodim/stratum0-satzung github-Repository] gepflegt. +== Quellcode == +Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Ãnderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden. == Text der Satzung == -Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! -Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 23:48, 6. Jan. 2012 (UTC) +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)
Satzung des Stratum 0 e. V. -15. Dezember 2012 +6. Dezember 2015 -§ 0 Name, Sitz, Geschäftsjahr +§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V. (2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. -§ 1 Zweck +§ 2 Zweck (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. (2) Der Verein setzt sich zum Zweck: -â Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- -und Medienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit, sowie Aufklärung über und -kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien. -â Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie -zu fördern. -â Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informa- -tionsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, ange- -messene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen -Handlungsweisen. +â die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und Me- +dienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische Be- +trachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien +â Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu +fördern +â Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informations- +verarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Ver- +haltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: -â Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung -der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur. -â Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Infor- -mationsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit. -â Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup- -pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind. - -§ 2 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit -(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnützige -Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenordnung -und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. -(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet wer- -den. -(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus -Mitteln der Körperschaft. -(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, -oder durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. -§ 3 Mitgliedschaft -(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder- -jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. -(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet -auch über den Antrag. -(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von -natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Perso- -nen. -(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge- -genüber dem Vorstand vollzogen. -(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat -oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es -durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied -muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der -Vorstand muss dem auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Textform unter An- -gabe von Gründen mitteilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss kann innerhalb ei- -ner Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt wer- -den, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der -Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. - -§ 4 Beiträge -(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitrags- -ordnung. - -§ 5 Organe des Vereins +â die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der +Vereinszwecke nötigen Infrastruktur +â die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informati- +onsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit +â die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppie- +rungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind + +§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit +(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnützige +Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenordnung und +ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. +(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet werden. +(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln +der Körperschaft. +(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder +durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. + +§ 4 Mitgliedschaft +(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjäh- +rigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. +(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich: +â Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit. +Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins. +â Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäÃigen finan- +ziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversamm- +lungen. +(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch +über den Antrag. +(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na- +türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen. +(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber +dem Vorstand vollzogen. +(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat oder +trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den +Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Be- +schlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem +auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mit- +teilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen +nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mit- +gliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die +Mitgliedschaft. + +§ 5 Beiträge +(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung. + +§ 6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind â die Mitgliederversammlung â der Vorstand -§ 6 Mitgliederversammlung +§ 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. -(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres- -se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in -Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. -(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand -unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be- -kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. -Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom -Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. -(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund- -sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Sat- -zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere -die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmi- -gung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rech- -nungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium -angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung -einschlieÃlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederver- -sammlung zu berichten. +(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse er- +fordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der ordentlichen Vereinsmitglieder +in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. +(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter +Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe +einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungs- +schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins +in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. +(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätz- +lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Satzung nicht +einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung +und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des +Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vor- +stand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte +des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschlieÃlich Jahresabschluss zu prüfen und +über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über â Aufgaben des Vereins â An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz @@ -109,117 +111,118 @@ schreiten â Satzungsänderungen â Auflösung des Vereins (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. -(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig an- -erkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte -Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig -von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss -in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes -Mitglied hat eine Stimme. -(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe- -senden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleich- -heit gilt ein Antrag als abgelehnt. -(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn -bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträ- -ge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden. - -§ 7 Der Vorstand -(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem -stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt -den Verein gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenom- -men die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. -(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge- -wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit- -zer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vor- -standsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im -Amt, bis Nachfolger gewählt sind. -(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe- -sondere folgende Rechte: +(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, +sofern mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforder- +te Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig +von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der +Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes ordentliche +Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen ohne +Stimmrecht teilzunehmen. +(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden +stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen- +gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. +(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn bis +zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mitgliedsbeiträge des +entsprechenden Mitglieds beglichen wurden. + +§ 8 Der Vorstand +(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem stell- +vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein +gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Beisitzer, +sind gemeinsam vertretungsberechtigt. +(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. +Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzich- +tet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder +ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger +gewählt sind. +(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbeson- +dere folgende Rechte: â Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen -â Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. -Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimm- -recht teilzunehmen. +â Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser +ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teil- +zunehmen. (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. -(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und -ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte -beschlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund -für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden. -(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Text- -form unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung -muss auÃerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht wer- -den. -(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie- -der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher -Mehrheit der Vorstandsmitglieder. -(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge- -fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der -Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden -regulären Vorstandssitzung bestätigt werden. -(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, -ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von -14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. -(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm- -lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines -Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfol- -ger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen. -(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei- -lung des Vorstandes geregelt wird. -(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit -der ersten Mitgliederversammlung. - -§ 8 Satzungsänderung -(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit- -glieder erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung -nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einla- -dung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der +(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und oh- +ne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte be- +schlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für +den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden. +(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Textform +unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss au- +Ãerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. +(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des +Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der +Vorstandsmitglieder. +(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst +werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstands- +mitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vor- +standssitzung bestätigt werden. +(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der +restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu +einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. +(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung je- +weils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers +im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss +der Mitgliederversammlung entfallen. +(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung +des Vorstandes geregelt wird. +(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ers- +ten Mitgliederversammlung. + +§ 9 Satzungsänderung +(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtig- +ten Vereinsmitglieder erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederver- +sammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der +Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. -(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder -erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform -erfolgen kann. -(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus forma- -len Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese -Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt -werden. - -§ 9 Beurkundung von Beschlüssen -(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind -schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder -Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen. - -§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung -(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der -Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur -nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst -werden. -(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder -bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach -Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung -bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschlieÃlich für -gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. +(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder er- +forderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen +kann. +(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Grün- +den verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderun- +gen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden. + +§ 10 Beurkundung von Beschlüssen +(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schrift- +lich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung +bestimmt wird, zu unterzeichnen. + +§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung +(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitglie- +derversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach recht- +zeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. +(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei +Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfül- +lung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimm- +te steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschlieÃlich für gemeinnützige +Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.== Text der Beitragsordnung == -Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! -Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 02:27, 12. Jan. 2012 (UTC) +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)
Beitragsordnung des Stratum 0 e. V. -15. Dezember 2012 +7. Dezember 2013 § 0 Beitragssätze -(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20⬠pro Monat. -(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II -einschlieÃlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs -des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem -Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäÃig- -ten Beitrag von 12⬠pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem -Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden. -(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen -können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf ErmäÃigung oder Befreiung stel- -len. Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden. +(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20⬠pro Monat. För- +dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30⬠pro Jahr. +(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen- +geld II einschlieÃlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des +Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs- +förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög- +lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäÃigten Beitrag von 12⬠pro +Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen +zugänglich gemacht werden. +(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht +aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf ErmäÃigung oder +Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen +Antrag erneuert werden. (4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäÃige -Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des -Bruttoeinkommens. +Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% +des Bruttoeinkommens. § 1 Fälligkeit (1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus @@ -228,9 +231,13 @@ bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig. lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich. § 2 Zahlungsweise -(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Ãberweisung. -(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern -dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist. +(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Ãberweisung (z. B. Dauerauftrag) oder +per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss +dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an- +fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat, +werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. +(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so- +fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist. § 3 Aufnahmegebühren (1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.