X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/cfce32038fb62cba8faecf5b60c672d851a85726..312364af3e85956ec90d40ef69f8078829ab18a7:/Satzung.mw diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index 5bb716098..f9c84ebcd 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1 +1,257 @@ -Hier bitte den Stand der Satzung reinpasten, der höchstoffiziell verabschiedet wurde und Seite sperren oder so. --[[Benutzer:Blinry|Blinry]] 23:49, 19. Jun. 2011 (UTC) +{{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} + +== Aktuell gültige Dokumente == +* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011 +* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 08.01.2012 + +== Source == +Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/Valodim/stratum0-satzung github-Repository] gepflegt. + +== Text der Satzung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! + +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 23:48, 6. Jan. 2012 (UTC) + +
+Satzung des Stratum 0 e. V.
+Version vom 23. Juli 2011
+
+
+§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
+(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
+(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
+(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
+
+
+§ 2 Zweck
+(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
+(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
+– Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und
+Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische
+Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
+– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu
+fördern.
+– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informati-
+onsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemes-
+sene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Hand-
+lungsweisen.
+(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
+– Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
+Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
+– Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informa-
+tionsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
+– Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
+pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
+
+
+§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
+(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
+Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
+ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
+(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
+(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit-
+teln der Körperschaft.
+(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
+durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
+
+
+§ 4 Mitgliedschaft
+(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
+jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
+(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
+auch über den Antrag.
+(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
+türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
+(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegen-
+über dem Vorstand vollzogen.
+(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
+trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
+Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
+Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss
+dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen
+mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werk-
+tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächs-
+te Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
+ruht die Mitgliedschaft.
+
+
+§ 5 Beiträge
+(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsord-
+nung.
+
+
+§ 6 Organe des Vereins
+(1) Organe des Vereins sind
+– die Mitgliederversammlung
+– der Vorstand
+
+
+§ 7 Mitgliederversammlung
+(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
+(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
+se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
+Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
+(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
+unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
+kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
+Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
+Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
+(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
+sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
+nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jah-
+resrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
+die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprü-
+fer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
+und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
+Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu be-
+richten.
+Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
+– Aufgaben des Vereins
+– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
+– Beteiligung an Gesellschaften
+– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
+schreiten
+– Beschluss der Beitragsordnung
+– Satzungsänderungen
+– Auflösung des Vereins
+(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
+(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner-
+kannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte An-
+teil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von
+der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der
+Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied
+hat eine Stimme.
+(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesen-
+den Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt
+ein Antrag als abgelehnt.
+(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn
+bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträge
+des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
+
+
+§ 8 Der Vorstand
+(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
+stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt
+den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen
+die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
+(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
+wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
+zer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils
+amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nach-
+folger gewählt sind.
+(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
+sondere folgende Rechte:
+– Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
+– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die-
+ser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht
+teilzunehmen.
+(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
+(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
+ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
+beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
+für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
+(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den
+stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
+mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglie-
+der des Vereins veröffentlicht werden.
+(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
+des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr-
+heit der Vorstandsmitglieder.
+(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
+fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
+Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden re-
+gulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
+(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
+restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen,
+zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
+(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung
+jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgän-
+gers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach
+Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
+(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
+lung des Vorstandes geregelt wird.
+(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der
+ersten Mitgliederversammlung.
+
+
+§ 9 Satzungsänderung
+(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglie-
+der erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab-
+gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
+Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
+auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
+(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
+erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform er-
+folgen kann.
+(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
+Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-
+änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
+
+
+§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
+(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
+schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
+Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
+
+
+§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
+(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mit-
+gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
+rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
+(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
+bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Er-
+füllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung be-
+stimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-
+meinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
+
+ +== Text der Beitragsordnung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! + +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 02:27, 12. Jan. 2012 (UTC) + +
+Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
+8. Januar 2012
+
+
+§ 1 Beitragssätze
+(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat.
+(2) Schüler, Studenten, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich
+Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozial-
+gesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundes-
+ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäßigten Beitrag
+von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf
+Verlangen zugänglich gemacht werden.
+(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen kön-
+nen, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stellen.
+Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden.
+(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige Spen-
+de an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des Brut-
+toeinkommens.
+
+
+§ 2 Fälligkeit
+(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
+bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
+(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
+lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
+
+
+§ 3 Zahlungsweise
+(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Überweisung.
+(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern
+dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
+
+
+§ 4 Aufnahmegebühren
+(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
+
+
+§ 5 Erstattungen
+(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem Mit-
+glied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstattung
+muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
+
+ +[[Kategorie:Dokumente]]