X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/cfce32038fb62cba8faecf5b60c672d851a85726..312364af3e85956ec90d40ef69f8078829ab18a7:/Satzung.mw?ds=inline diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index 5bb716098..f9c84ebcd 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1 +1,257 @@ -Hier bitte den Stand der Satzung reinpasten, der höchstoffiziell verabschiedet wurde und Seite sperren oder so. --[[Benutzer:Blinry|Blinry]] 23:49, 19. Jun. 2011 (UTC) +{{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} + +== Aktuell gültige Dokumente == +* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011 +* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 08.01.2012 + +== Source == +Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/Valodim/stratum0-satzung github-Repository] gepflegt. + +== Text der Satzung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! + +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 23:48, 6. Jan. 2012 (UTC) + +
+Satzung des Stratum 0 e. V. +Version vom 23. Juli 2011 + + +§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr +(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V. +(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen. +(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. + + +§ 2 Zweck +(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. +(2) Der Verein setzt sich zum Zweck: +â Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und +Medienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische +Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien. +â Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu +fördern. +â Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informati- +onsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemes- +sene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Hand- +lungsweisen. +(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: +â Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der +Vereinszwecke nötigen Infrastruktur. +â Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informa- +tionsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit. +â Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup- +pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind. + + +§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit +(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnützige +Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenordnung und +ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. +(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet werden. +(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit- +teln der Körperschaft. +(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder +durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. + + +§ 4 Mitgliedschaft +(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder- +jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. +(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet +auch über den Antrag. +(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na- +türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen. +(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegen- +über dem Vorstand vollzogen. +(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat oder +trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den +Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der +Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss +dem auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen +mitteilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werk- +tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächs- +te Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung +ruht die Mitgliedschaft. + + +§ 5 Beiträge +(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitragsord- +nung. + + +§ 6 Organe des Vereins +(1) Organe des Vereins sind +â die Mitgliederversammlung +â der Vorstand + + +§ 7 Mitgliederversammlung +(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. +(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres- +se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in +Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. +(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand +unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be- +kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. +Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom +Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. +(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund- +sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Satzung +nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jah- +resrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und +die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprü- +fer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören +und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschlieÃlich +Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu be- +richten. +Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über +â Aufgaben des Vereins +â An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz +â Beteiligung an Gesellschaften +â Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über- +schreiten +â Beschluss der Beitragsordnung +â Satzungsänderungen +â Auflösung des Vereins +(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. +(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner- +kannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte An- +teil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von +der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der +Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied +hat eine Stimme. +(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesen- +den Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt +ein Antrag als abgelehnt. +(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn +bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträge +des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden. + + +§ 8 Der Vorstand +(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem +stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt +den Verein gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen +die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. +(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge- +wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit- +zer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils +amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nach- +folger gewählt sind. +(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe- +sondere folgende Rechte: +â Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen +â Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die- +ser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht +teilzunehmen. +(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. +(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und +ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte +beschlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund +für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden. +(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den +stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von +mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss auÃerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglie- +der des Vereins veröffentlicht werden. +(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder +des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr- +heit der Vorstandsmitglieder. +(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge- +fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der +Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden re- +gulären Vorstandssitzung bestätigt werden. +(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der +restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, +zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. +(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung +jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgän- +gers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach +Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen. +(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei- +lung des Vorstandes geregelt wird. +(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der +ersten Mitgliederversammlung. + + +§ 9 Satzungsänderung +(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglie- +der erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab- +gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur +Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als +auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. +(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder +erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform er- +folgen kann. +(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen +Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs- +änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden. + + +§ 10 Beurkundung von Beschlüssen +(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind +schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder +Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen. + + +§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung +(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mit- +gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach +rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. +(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder +bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Er- +füllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung be- +stimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschlieÃlich für ge- +meinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. ++ +== Text der Beitragsordnung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! + +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 02:27, 12. Jan. 2012 (UTC) + +
+Beitragsordnung des Stratum 0 e. V. +8. Januar 2012 + + +§ 1 Beitragssätze +(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20⬠pro Monat. +(2) Schüler, Studenten, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschlieÃlich +Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozial- +gesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundes- +ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäÃigten Beitrag +von 12⬠pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf +Verlangen zugänglich gemacht werden. +(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen kön- +nen, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf ErmäÃigung oder Befreiung stellen. +Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden. +(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäÃige Spen- +de an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des Brut- +toeinkommens. + + +§ 2 Fälligkeit +(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus +bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig. +(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah- +lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich. + + +§ 3 Zahlungsweise +(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Ãberweisung. +(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern +dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist. + + +§ 4 Aufnahmegebühren +(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. + + +§ 5 Erstattungen +(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem Mit- +glied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstattung +muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen. ++ +[[Kategorie:Dokumente]]