X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/cfce32038fb62cba8faecf5b60c672d851a85726..5178c379a241daa036465760b380bf91dc999953:/Satzung.mw diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index 5bb716098..0a444eefb 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1 +1,251 @@ -Hier bitte den Stand der Satzung reinpasten, der höchstoffiziell verabschiedet wurde und Seite sperren oder so. --[[Benutzer:Blinry|Blinry]] 23:49, 19. Jun. 2011 (UTC) +{{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} + +== Aktuell gültige Dokumente == +* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 6. Dezember 2015 +* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013 + +== Quellcode == +Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Ãnderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden. + +== Text der Satzung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! + +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET) + +
+Satzung des Stratum 0 e. V. +6. Dezember 2015 + +§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr +(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V. +(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen. +(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. + +§ 2 Zweck +(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. +(2) Der Verein setzt sich zum Zweck: +â die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und Me- +dienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische Be- +trachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien +â Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu +fördern +â Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informations- +verarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Ver- +haltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen +(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: +â die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der +Vereinszwecke nötigen Infrastruktur +â die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informati- +onsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit +â die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppie- +rungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind + +§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit +(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnützige +Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenordnung und +ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. +(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet werden. +(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln +der Körperschaft. +(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder +durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. + +§ 4 Mitgliedschaft +(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjäh- +rigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. +(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich: +â Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit. +Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins. +â Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäÃigen finan- +ziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversamm- +lungen. +(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch +über den Antrag. +(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na- +türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen. +(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber +dem Vorstand vollzogen. +(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat oder +trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den +Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Be- +schlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem +auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mit- +teilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen +nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mit- +gliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die +Mitgliedschaft. + +§ 5 Beiträge +(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung. + +§ 6 Organe des Vereins +(1) Organe des Vereins sind +â die Mitgliederversammlung +â der Vorstand + +§ 7 Mitgliederversammlung +(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. +(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse er- +fordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der ordentlichen Vereinsmitglieder +in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. +(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter +Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe +einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungs- +schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins +in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. +(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätz- +lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Satzung nicht +einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung +und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des +Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vor- +stand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte +des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschlieÃlich Jahresabschluss zu prüfen und +über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. +Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über +â Aufgaben des Vereins +â An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz +â Beteiligung an Gesellschaften +â Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über- +schreiten +â Beschluss der Beitragsordnung +â Satzungsänderungen +â Auflösung des Vereins +(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. +(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, +sofern mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforder- +te Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig +von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der +Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes ordentliche +Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen ohne +Stimmrecht teilzunehmen. +(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden +stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen- +gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. +(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn bis +zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mitgliedsbeiträge des +entsprechenden Mitglieds beglichen wurden. + +§ 8 Der Vorstand +(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem stell- +vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein +gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Beisitzer, +sind gemeinsam vertretungsberechtigt. +(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. +Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzich- +tet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder +ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger +gewählt sind. +(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbeson- +dere folgende Rechte: +â Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen +â Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser +ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teil- +zunehmen. +(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. +(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und oh- +ne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte be- +schlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für +den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden. +(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Textform +unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss au- +Ãerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. +(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des +Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der +Vorstandsmitglieder. +(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst +werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstands- +mitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vor- +standssitzung bestätigt werden. +(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der +restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu +einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. +(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung je- +weils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers +im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss +der Mitgliederversammlung entfallen. +(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung +des Vorstandes geregelt wird. +(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ers- +ten Mitgliederversammlung. + +§ 9 Satzungsänderung +(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtig- +ten Vereinsmitglieder erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederver- +sammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der +Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der +bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. +(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder er- +forderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen +kann. +(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Grün- +den verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderun- +gen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden. + +§ 10 Beurkundung von Beschlüssen +(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schrift- +lich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung +bestimmt wird, zu unterzeichnen. + +§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung +(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitglie- +derversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach recht- +zeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. +(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei +Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfül- +lung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimm- +te steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschlieÃlich für gemeinnützige +Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat. ++ +== Text der Beitragsordnung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! + +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET) + +
+Beitragsordnung des Stratum 0 e. V. +7. Dezember 2013 + +§ 0 Beitragssätze +(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20⬠pro Monat. För- +dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30⬠pro Jahr. +(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen- +geld II einschlieÃlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des +Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs- +förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög- +lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäÃigten Beitrag von 12⬠pro +Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen +zugänglich gemacht werden. +(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht +aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf ErmäÃigung oder +Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen +Antrag erneuert werden. +(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäÃige +Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% +des Bruttoeinkommens. + +§ 1 Fälligkeit +(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus +bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig. +(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah- +lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich. + +§ 2 Zahlungsweise +(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Ãberweisung (z. B. Dauerauftrag) oder +per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss +dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an- +fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat, +werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. +(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so- +fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist. + +§ 3 Aufnahmegebühren +(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. + +§ 4 Erstattungen +(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem +Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat- +tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen. ++ +[[Kategorie:Dokumente]]