X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/cfce32038fb62cba8faecf5b60c672d851a85726..78b129aaa6a1de6082ecc8aa89b67a9a69786f41:/Satzung.mw diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index 5bb716098..2d8902506 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1 +1,245 @@ -Hier bitte den Stand der Satzung reinpasten, der höchstoffiziell verabschiedet wurde und Seite sperren oder so. --[[Benutzer:Blinry|Blinry]] 23:49, 19. Jun. 2011 (UTC) +{{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} + +== Aktuell gültige Dokumente == +* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011 +* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 08.01.2012 + +== Quellcode == +Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Ãnderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden. + +== Text der Satzung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! + +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET) + +
+Satzung des Stratum 0 e. V. +15. Dezember 2012 + +§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr +(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V. +(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen. +(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. + +§ 2 Zweck +(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. +(2) Der Verein setzt sich zum Zweck: +â Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- +und Medienkompetenz der breiten Ãffentlichkeit, sowie Aufklärung über und +kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien. +â Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie +zu fördern. +â Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informa- +tionsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, ange- +messene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen +Handlungsweisen. +(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: +â Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung +der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur. +â Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Infor- +mationsveranstaltungen sowie Ãffentlichkeitsarbeit. +â Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup- +pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind. + +§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit +(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschlieÃlich und unmittelbar gemeinnützige +Zwecke im Sinne des Abschnitts âsteuerbegünstigte Zweckeâ der Abgabenordnung +und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. +(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäÃigen Zwecke verwendet wer- +den. +(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus +Mitteln der Körperschaft. +(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, +oder durch unverhältnismäÃig hohe Vergütungen begünstigt werden. + +§ 4 Mitgliedschaft +(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder- +jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. +(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet +auch über den Antrag. +(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von +natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Perso- +nen. +(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge- +genüber dem Vorstand vollzogen. +(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoÃen hat +oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es +durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied +muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der +Vorstand muss dem auszuschlieÃenden Mitglied den Beschluss in Textform unter An- +gabe von Gründen mitteilen. Gegen den AusschlieÃungsbeschluss kann innerhalb ei- +ner Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt wer- +den, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der +Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. + +§ 5 Beiträge +(1) Für die Regelung der Beiträge beschlieÃt die Mitgliederversammlung eine Beitrags- +ordnung. + +§ 6 Organe des Vereins +(1) Organe des Vereins sind +â die Mitgliederversammlung +â der Vorstand + +§ 7 Mitgliederversammlung +(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. +(2) Eine Mitgliederversammlung ist auÃerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres- +se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in +Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. +(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand +unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be- +kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. +Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom +Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. +(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund- +sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäà dieser Sat- +zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere +die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmi- +gung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rech- +nungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium +angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung +einschlieÃlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederver- +sammlung zu berichten. +Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über +â Aufgaben des Vereins +â An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz +â Beteiligung an Gesellschaften +â Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über- +schreiten +â Beschluss der Beitragsordnung +â Satzungsänderungen +â Auflösung des Vereins +(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. +(6) Jede satzungsmäÃig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig an- +erkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte +Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig +von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss +in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes +Mitglied hat eine Stimme. +(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe- +senden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleich- +heit gilt ein Antrag als abgelehnt. +(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn +bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträ- +ge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden. + +§ 8 Der Vorstand +(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem +stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt +den Verein gerichtlich und auÃergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenom- +men die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. +(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge- +wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit- +zer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vor- +standsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im +Amt, bis Nachfolger gewählt sind. +(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe- +sondere folgende Rechte: +â Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen +â Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. +Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimm- +recht teilzunehmen. +(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. +(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und +ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte +beschlieÃen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund +für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden. +(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Text- +form unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung +muss auÃerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht wer- +den. +(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie- +der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher +Mehrheit der Vorstandsmitglieder. +(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge- +fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der +Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden +regulären Vorstandssitzung bestätigt werden. +(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, +ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von +14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen. +(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm- +lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines +Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfol- +ger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen. +(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei- +lung des Vorstandes geregelt wird. +(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit +der ersten Mitgliederversammlung. + +§ 9 Satzungsänderung +(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit- +glieder erforderlich. Ãber Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung +nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einla- +dung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der +bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. +(2) Zur Ãnderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder +erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform +erfolgen kann. +(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus forma- +len Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese +Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt +werden. + +§ 10 Beurkundung von Beschlüssen +(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind +schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder +Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen. + +§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung +(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der +Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur +nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst +werden. +(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder +bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach +Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung +bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschlieÃlich für +gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. ++ +== Text der Beitragsordnung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! + +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET) + +
+Beitragsordnung des Stratum 0 e. V. +15. Dezember 2012 + +§ 0 Beitragssätze +(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20⬠pro Monat. +(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II +einschlieÃlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs +des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem +Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäÃig- +ten Beitrag von 12⬠pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem +Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden. +(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen +können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf ErmäÃigung oder Befreiung stel- +len. Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden. +(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäÃige +Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des +Bruttoeinkommens. + +§ 1 Fälligkeit +(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus +bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig. +(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah- +lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich. + +§ 2 Zahlungsweise +(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Ãberweisung. +(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern +dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist. + +§ 3 Aufnahmegebühren +(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. + +§ 4 Erstattungen +(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem +Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat- +tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen. ++ +[[Kategorie:Dokumente]]