X-Git-Url: https://git.rohieb.name/stratum0-wiki.git/blobdiff_plain/cfce32038fb62cba8faecf5b60c672d851a85726..87f8ebb3777011ff2253efaa6be16c719d0f45f4:/Satzung.mw?ds=sidebyside diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index 5bb716098..f9520d2ad 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -1 +1,245 @@ -Hier bitte den Stand der Satzung reinpasten, der höchstoffiziell verabschiedet wurde und Seite sperren oder so. --[[Benutzer:Blinry|Blinry]] 23:49, 19. Jun. 2011 (UTC) +{{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}} + +== Aktuell gültige Dokumente == +* [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 15.12.2012 +* [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 15.12.2012 + +== Quellcode == +Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Änderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden. + +== Text der Satzung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! + +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET) + +
+Satzung des Stratum 0 e. V.
+15. Dezember 2012
+
+§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
+(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
+(2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
+(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
+
+§ 2 Zweck
+(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
+(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
+– Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik-
+und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und
+kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
+– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie
+zu fördern.
+– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informa-
+tionsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, ange-
+messene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen
+Handlungsweisen.
+(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
+– Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung
+der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
+– Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Infor-
+mationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
+– Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
+pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
+
+§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
+(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
+Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
+und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
+(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
+den.
+(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
+Mitteln der Körperschaft.
+(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
+oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
+
+§ 4 Mitgliedschaft
+(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
+jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
+(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
+auch über den Antrag.
+(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von
+natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Perso-
+nen.
+(4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
+genüber dem Vorstand vollzogen.
+(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
+oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es
+durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
+muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der
+Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter An-
+gabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb ei-
+ner Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt wer-
+den, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der
+Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
+
+§ 5 Beiträge
+(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
+ordnung.
+
+§ 6 Organe des Vereins
+(1) Organe des Vereins sind
+– die Mitgliederversammlung
+– der Vorstand
+
+§ 7 Mitgliederversammlung
+(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
+(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
+se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
+Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
+(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
+unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
+kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
+Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
+Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
+(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
+sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Sat-
+zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
+die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmi-
+gung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rech-
+nungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
+angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
+einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederver-
+sammlung zu berichten.
+Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
+– Aufgaben des Vereins
+– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
+– Beteiligung an Gesellschaften
+– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
+schreiten
+– Beschluss der Beitragsordnung
+– Satzungsänderungen
+– Auflösung des Vereins
+(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
+(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig an-
+erkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte
+Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig
+von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss
+in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes
+Mitglied hat eine Stimme.
+(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe-
+senden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleich-
+heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
+(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn
+bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträ-
+ge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
+
+§ 8 Der Vorstand
+(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
+stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt
+den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenom-
+men die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
+(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
+wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
+zer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vor-
+standsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im
+Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
+(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
+sondere folgende Rechte:
+– Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
+– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
+Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimm-
+recht teilzunehmen.
+(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
+(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
+ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
+beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
+für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
+(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Text-
+form unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung
+muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht wer-
+den.
+(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
+der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
+Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
+(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
+fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
+Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden
+regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
+(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken,
+ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
+14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
+(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
+lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
+Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfol-
+ger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
+(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
+lung des Vorstandes geregelt wird.
+(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit
+der ersten Mitgliederversammlung.
+
+§ 9 Satzungsänderung
+(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
+glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
+nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einla-
+dung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
+bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
+(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
+erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform
+erfolgen kann.
+(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus forma-
+len Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
+Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt
+werden.
+
+§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
+(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
+schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
+Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
+
+§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
+(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
+Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
+nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
+werden.
+(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
+bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach
+Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung
+bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
+gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
+
+ +== Text der Beitragsordnung == +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! + +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET) + +
+Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
+15. Dezember 2012
+
+§ 0 Beitragssätze
+(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat.
+(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II
+einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs
+des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
+Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäßig-
+ten Beitrag von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem
+Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
+(3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen
+können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stel-
+len. Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden.
+(4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
+Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des
+Bruttoeinkommens.
+
+§ 1 Fälligkeit
+(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
+bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
+(2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
+lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
+
+§ 2 Zahlungsweise
+(1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Überweisung.
+(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern
+dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
+
+§ 3 Aufnahmegebühren
+(1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
+
+§ 4 Erstattungen
+(1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem
+Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat-
+tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
+
+ +[[Kategorie:Dokumente]]