From 5b99c260545d74dc6983726380552a93da7fcf79 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Daniel Bohrer Date: Thu, 16 Jan 2014 13:59:47 +0000 Subject: [PATCH] =?utf8?q?Sync=20von=20aktuellen=20PDFs.=20Anscheinend=20h?= =?utf8?q?at=20nur=20jemand=E2=84=A2=20(larsan)=20das=20Datum=20nicht=20an?= =?utf8?q?gepasst=20:P?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=utf8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- Satzung.mw | 291 +++++++++++++++++++++++++++-------------------------- 1 file changed, 148 insertions(+), 143 deletions(-) diff --git a/Satzung.mw b/Satzung.mw index db0964571..f08f129b9 100644 --- a/Satzung.mw +++ b/Satzung.mw @@ -10,11 +10,11 @@ Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https: == Text der Satzung == Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! -Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET) +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)
 Satzung des Stratum 0 e. V.
-15. Dezember 2012
+7. Dezember 2013
 
 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 (1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
@@ -24,58 +24,59 @@ Satzung des Stratum 0 e. V.
 § 2 Zweck
 (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
 (2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
-– Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik-
+– die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik-
 und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und
-kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
+kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien
 – Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie
-zu fördern.
-– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informa-
-tionsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, ange-
-messene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen
-Handlungsweisen.
+zu fördern
+– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Infor-
+mationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze,
+angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kri-
+minellen Handlungsweisen
 (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
-– Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung
-der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
-– Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Infor-
-mationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
-– Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
-pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
+– die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung
+der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
+– die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und In-
+formationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
+– die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen
+Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
 
 § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
-(1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
-Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
-und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
-(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
-den.
+(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
+zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-
+nung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
+(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
+werden.
 (3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
 Mitteln der Körperschaft.
 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
 oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-
 § 4 Mitgliedschaft
-(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
-jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
+(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Min-
+derjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
 (2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
-- Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit. Sie 
-besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins.
-- Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen finanziel-
-len Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen.
-(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
-auch über den Antrag.
-(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von
-natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Perso-
-nen.
+– Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme
+mit. Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen
+des Vereins.
+– Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen
+finanziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitglieder-
+versammlungen.
+(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entschei-
+det auch über den Antrag.
+(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod
+von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen
+Personen.
 (5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
 genüber dem Vorstand vollzogen.
 (6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
-oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es
-durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
-muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der
-Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter An-
-gabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb ei-
-ner Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt wer-
-den, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der
-Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
+oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann
+es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mit-
+glied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wer-
+den. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Text-
+form unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss
+kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Be-
+rufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
+Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
 
 § 5 Beiträge
 (1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
@@ -88,144 +89,148 @@ ordnung.
 
 § 7 Mitgliederversammlung
 (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
-(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
-se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
-Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
-(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
-unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
-kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
-Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
-Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
+(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinter-
+esse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglie-
+der in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
+(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vor-
+stand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleich-
+zeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
+Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
+es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse
+gerichtet ist.
 (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
 sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Sat-
 zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
-die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmi-
-gung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rech-
-nungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
-angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
-einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederver-
-sammlung zu berichten.
+die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Geneh-
+migung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
+Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
+Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
+Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor
+der Mitgliederversammlung zu berichten.
 Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
 – Aufgaben des Vereins
 – An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
 – Beteiligung an Gesellschaften
-– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten
+– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge
+überschreiten
 – Beschluss der Beitragsordnung
 – Satzungsänderungen
 – Auflösung des Vereins
 (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
-(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig an-
-erkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte
-Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig
-von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss
-in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes 
-ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den 
-Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
-(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe-
-senden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleich-
-heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
-(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn
-bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträ-
-ge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
+(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
+anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser ge-
+forderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung
+unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen
+Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewie-
+sen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind be-
+rechtigt, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
+(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an-
+wesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen-
+gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
+(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich,
+wenn bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mit-
+gliedsbeiträge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
 
 § 8 Der Vorstand
-(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
-stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt
-den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenom-
-men die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
-(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
-wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
-zer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vor-
-standsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im
-Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
-(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
-sondere folgende Rechte:
+(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden,
+dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er
+vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder,
+ausgenommen die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
+(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
+gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der
+Beisitzer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl
+der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
+bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
+(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat ins-
+besondere folgende Rechte:
 – Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
 – Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
-Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimm-
-recht teilzunehmen.
+Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne
+Stimmrecht teilzunehmen.
 (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
-(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
-ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
-beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
-für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
-(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Text-
-form unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung
-muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht wer-
+(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht
+und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungs-
+punkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln.
+Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten wer-
 den.
+(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in
+Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Ein-
+ladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröf-
+fentlicht werden.
 (7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
-der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
-Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
-(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
-fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
-Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden
-regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
-(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken,
-ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
+der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa-
+cher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
+(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich
+gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel
+der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfol-
+genden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
+(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist
+der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
 (10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
 lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
-Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger 
-nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
-(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
-lung des Vorstandes geregelt wird.
+Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nach-
+folger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
+(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgaben-
+teilung des Vorstandes geregelt wird.
 
 § 9 Satzungsänderung
 (1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
 glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
-nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einla-
-dung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
-bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
-(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
-erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform
-erfolgen kann.
-(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus forma-
-len Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
-Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt
-werden.
+nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Ein-
+ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl
+der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
+(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglie-
+der erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Text-
+form erfolgen kann.
+(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus for-
+malen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
+Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitge-
+teilt werden.
 
 § 10 Beurkundung von Beschlüssen
-(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
-schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
-Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
+(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
+sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der
+vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
 
 § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
-Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
-nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
-werden.
-(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
-bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach
-Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung
-bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
-gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
+Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
+nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
+gefasst werden.
+(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit
+oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
+nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederver-
+sammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und aus-
+schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.
 
== Text der Beitragsordnung == -Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell! +Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version! -Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET) +Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)
 Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
-15. Dezember 2012
+7. Dezember 2013
 
 § 0 Beitragssätze
 (1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För-
 dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr.
-(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II
-einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs
-des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
-Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, für die ordentliche Mit-
-gliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender 
-Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
-(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht 
-aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung 
-stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert 
-werden.
+(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen-
+geld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des
+Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs-
+förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög-
+lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro
+Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen
+zugänglich gemacht werden.
+(3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht
+aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder
+Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen
+Antrag erneuert werden.
 (4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
-Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des
-Bruttoeinkommens.
+Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1%
+des Bruttoeinkommens.
 
 § 1 Fälligkeit
 (1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
@@ -234,13 +239,13 @@ bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
 lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
 
 § 2 Zahlungsweise
-(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder per
-SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss dem Vorstand 
-ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell anfallende Gebühren durch 
-Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat, werden dem Mitglied in Rech-
-nung gestellt.
-(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern
-dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
+(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder
+per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss
+dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an-
+fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat,
+werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
+(2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so-
+fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
 
 § 3 Aufnahmegebühren
 (1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
-- 
2.20.1