From 6cb4e1d9f613497c99bebfcdb1ae7515b952a6b2 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Shoragan Date: Fri, 17 Jun 2011 19:00:38 +0000 Subject: [PATCH] /* Entwurf der Satzung */ --- Arbeitsgruppe:_Satzung.mw | 2 +- 1 file changed, 1 insertion(+), 1 deletion(-) diff --git a/Arbeitsgruppe:_Satzung.mw b/Arbeitsgruppe:_Satzung.mw index 600c2b16b..a8afc0f51 100644 --- a/Arbeitsgruppe:_Satzung.mw +++ b/Arbeitsgruppe:_Satzung.mw @@ -81,7 +81,7 @@ Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über (6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. (7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. (8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden. -(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen. +(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. (10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen. (11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird. -- 2.20.1