Satzungs- und Beitragsordnungsänderungen von der [[Mitgliederversammlung_2013-12...
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7 == Quellcode ==
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10 == Text der Satzung ==
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13 Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET)
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16 Satzung des Stratum 0 e. V.
17 15. Dezember 2012
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19 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
20 (1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
21 (2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
22 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
23
24 § 2 Zweck
25 (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
26 (2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
27 – Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik-
28 und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und
29 kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
30 – Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie
31 zu fördern.
32 – Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informa-
33 tionsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, ange-
34 messene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen
35 Handlungsweisen.
36 (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
37 – Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung
38 der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
39 – Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Infor-
40 mationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
41 – Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
42 pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
43
44 § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
45 (1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
46 Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
47 und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
48 (2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
49 den.
50 (3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
51 Mitteln der Körperschaft.
52 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
53 oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
54
55 § 4 Mitgliedschaft
56 (1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
57 jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
58 (2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
59 - Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit. Sie
60 besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins.
61 - Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen finanziel-
62 len Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen.
63 (3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
64 auch über den Antrag.
65 (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von
66 natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Perso-
67 nen.
68 (5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
69 genüber dem Vorstand vollzogen.
70 (6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
71 oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es
72 durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
73 muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der
74 Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter An-
75 gabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb ei-
76 ner Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt wer-
77 den, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der
78 Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
79
80 § 5 Beiträge
81 (1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
82 ordnung.
83
84 § 6 Organe des Vereins
85 (1) Organe des Vereins sind
86 – die Mitgliederversammlung
87 – der Vorstand
88
89 § 7 Mitgliederversammlung
90 (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
91 (2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
92 se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
93 Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
94 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
95 unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
96 kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
97 Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
98 Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
99 (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
100 sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Sat-
101 zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
102 die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmi-
103 gung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rech-
104 nungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
105 angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
106 einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederver-
107 sammlung zu berichten.
108 Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
109 – Aufgaben des Vereins
110 – An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
111 – Beteiligung an Gesellschaften
112 – Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten
113 – Beschluss der Beitragsordnung
114 – Satzungsänderungen
115 – Auflösung des Vereins
116 (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
117 (6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig an-
118 erkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte
119 Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig
120 von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss
121 in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes
122 ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den
123 Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
124 (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe-
125 senden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleich-
126 heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
127 (8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn
128 bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträ-
129 ge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
130
131 § 8 Der Vorstand
132 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
133 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt
134 den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenom-
135 men die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
136 (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
137 wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
138 zer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vor-
139 standsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im
140 Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
141 (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
142 sondere folgende Rechte:
143 – Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
144 – Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
145 Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimm-
146 recht teilzunehmen.
147 (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
148 (5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
149 ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
150 beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
151 für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
152 (6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Text-
153 form unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung
154 muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht wer-
155 den.
156 (7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
157 der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
158 Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
159 (8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
160 fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
161 Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden
162 regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
163 (9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken,
164 ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
165 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
166 (10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
167 lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
168 Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger
169 nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
170 (11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
171 lung des Vorstandes geregelt wird.
172
173 § 9 Satzungsänderung
174 (1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
175 glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
176 nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einla-
177 dung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
178 bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
179 (2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
180 erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform
181 erfolgen kann.
182 (3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus forma-
183 len Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
184 Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt
185 werden.
186
187 § 10 Beurkundung von Beschlüssen
188 (1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
189 schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
190 Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
191
192 § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
193 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
194 Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
195 nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
196 werden.
197 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
198 bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach
199 Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung
200 bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
201 gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
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204 == Text der Beitragsordnung ==
205 Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!
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209 <pre class="wrap">
210 Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
211 15. Dezember 2012
212
213 § 0 Beitragssätze
214 (1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För-
215 dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr.
216 (2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II
217 einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs
218 des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
219 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, für die ordentliche Mit-
220 gliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender
221 Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
222 (3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht
223 aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung
224 stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert
225 werden.
226 (4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
227 Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des
228 Bruttoeinkommens.
229
230 § 1 Fälligkeit
231 (1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
232 bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
233 (2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
234 lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
235
236 § 2 Zahlungsweise
237 (1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder per
238 SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss dem Vorstand
239 ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell anfallende Gebühren durch
240 Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat, werden dem Mitglied in Rech-
241 nung gestellt.
242 (2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern
243 dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
244
245 § 3 Aufnahmegebühren
246 (1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
247
248 § 4 Erstattungen
249 (1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem
250 Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat-
251 tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
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254 [[Kategorie:Dokumente]]
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