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3 == Aktuell gültige Dokumente ==
4 * [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013
5 * [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013
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7 == Quellcode ==
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10 == Text der Satzung ==
11 Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version!
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13 Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)
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16 Satzung des Stratum 0 e. V.
17 7. Dezember 2013
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19 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
20 (1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
21 (2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
22 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
23
24 § 2 Zweck
25 (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
26 (2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
27 – die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik-
28 und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und
29 kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien
30 – Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie
31 zu fördern
32 – Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Infor-
33 mationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze,
34 angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kri-
35 minellen Handlungsweisen
36 (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
37 – die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung
38 der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
39 – die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und In-
40 formationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
41 – die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen
42 Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
43
44 § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
45 (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
46 zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-
47 nung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
48 (2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
49 werden.
50 (3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
51 Mitteln der Körperschaft.
52 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
53 oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
54
55 § 4 Mitgliedschaft
56 (1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Min-
57 derjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
58 (2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
59 – Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme
60 mit. Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen
61 des Vereins.
62 – Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen
63 finanziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitglieder-
64 versammlungen.
65 (3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entschei-
66 det auch über den Antrag.
67 (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod
68 von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen
69 Personen.
70 (5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
71 genüber dem Vorstand vollzogen.
72 (6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
73 oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann
74 es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mit-
75 glied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wer-
76 den. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Text-
77 form unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss
78 kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Be-
79 rufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
80 Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
81
82 § 5 Beiträge
83 (1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
84 ordnung.
85
86 § 6 Organe des Vereins
87 (1) Organe des Vereins sind
88 – die Mitgliederversammlung
89 – der Vorstand
90
91 § 7 Mitgliederversammlung
92 (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
93 (2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinter-
94 esse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglie-
95 der in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
96 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vor-
97 stand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleich-
98 zeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
99 Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
100 es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse
101 gerichtet ist.
102 (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
103 sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Sat-
104 zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
105 die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Geneh-
106 migung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
107 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
108 Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
109 Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor
110 der Mitgliederversammlung zu berichten.
111 Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
112 – Aufgaben des Vereins
113 – An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
114 – Beteiligung an Gesellschaften
115 – Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge
116 überschreiten
117 – Beschluss der Beitragsordnung
118 – Satzungsänderungen
119 – Auflösung des Vereins
120 (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
121 (6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
122 anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser ge-
123 forderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung
124 unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen
125 Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewie-
126 sen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind be-
127 rechtigt, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
128 (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an-
129 wesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen-
130 gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
131 (8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich,
132 wenn bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mit-
133 gliedsbeiträge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
134
135 § 8 Der Vorstand
136 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden,
137 dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er
138 vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder,
139 ausgenommen die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
140 (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
141 gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der
142 Beisitzer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl
143 der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
144 bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
145 (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat ins-
146 besondere folgende Rechte:
147 – Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
148 – Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
149 Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne
150 Stimmrecht teilzunehmen.
151 (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
152 (5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht
153 und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungs-
154 punkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln.
155 Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten wer-
156 den.
157 (6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in
158 Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Ein-
159 ladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröf-
160 fentlicht werden.
161 (7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
162 der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa-
163 cher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
164 (8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich
165 gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel
166 der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfol-
167 genden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
168 (9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist
169 der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
170 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
171 (10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
172 lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
173 Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nach-
174 folger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
175 (11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgaben-
176 teilung des Vorstandes geregelt wird.
177
178 § 9 Satzungsänderung
179 (1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
180 glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
181 nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Ein-
182 ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl
183 der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
184 (2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglie-
185 der erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Text-
186 form erfolgen kann.
187 (3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus for-
188 malen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
189 Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitge-
190 teilt werden.
191
192 § 10 Beurkundung von Beschlüssen
193 (1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
194 sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der
195 vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
196
197 § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
198 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
199 Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
200 nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
201 gefasst werden.
202 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit
203 oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
204 nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederver-
205 sammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und aus-
206 schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.
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215 Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
216 7. Dezember 2013
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218 § 0 Beitragssätze
219 (1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För-
220 dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr.
221 (2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen-
222 geld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des
223 Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs-
224 förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög-
225 lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro
226 Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen
227 zugänglich gemacht werden.
228 (3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht
229 aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder
230 Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen
231 Antrag erneuert werden.
232 (4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
233 Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1%
234 des Bruttoeinkommens.
235
236 § 1 Fälligkeit
237 (1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
238 bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
239 (2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
240 lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
241
242 § 2 Zahlungsweise
243 (1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder
244 per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss
245 dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an-
246 fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat,
247 werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
248 (2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so-
249 fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
250
251 § 3 Aufnahmegebühren
252 (1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
253
254 § 4 Erstattungen
255 (1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem
256 Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat-
257 tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
258 </pre>
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260 [[Kategorie:Dokumente]]
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