1 {{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}}
4 * Aktuelle [http://rohieb.name/stuff/stratum0/satzung-2011-07-23.pdf Satzung] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011
5 * Aktuelle [http://rohieb.name/stuff/stratum0/beitragsordnung-2011-07-23.pdf Beitragsordnung] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011
8 Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/Valodim/stratum0-satzung github-Repository] gepflegt.
10 == Text der Satzung ==
11 Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!
13 Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 15:13, 18. Aug. 2011 (UTC)
16 Satzung des Stratum 0 e.V.
17 Version vom 17. Juni 2011
19 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
20 (1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
21 (2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
22 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
26 (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
27 (2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
28 – Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und
29 Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische
30 Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
31 – Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu
33 – Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informati-
34 onsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemes-
35 sene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Hand-
37 (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
38 – Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
39 Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
40 – Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informa-
41 tionsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
42 – Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
43 pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
46 § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
47 (1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
48 Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
49 ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
50 (2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
51 (3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit-
52 teln der Körperschaft.
53 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
54 durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
58 (1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
59 jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
60 (2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
62 (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
63 türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
64 (4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegen-
65 über dem Vorstand vollzogen.
66 (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
67 trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
68 Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
69 Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss
70 dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen
71 mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werk-
72 tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächs-
73 te Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
74 ruht die Mitgliedschaft.
78 (1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsord-
82 § 6 Organe des Vereins
83 (1) Organe des Vereins sind
84 – die Mitgliederversammlung
88 § 7 Mitgliederversammlung
89 (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
90 (2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
91 se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
92 Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
93 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
94 unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
95 kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
96 Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
97 Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
98 (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
99 sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
100 nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jah-
101 resrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
102 die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprü-
103 fer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
104 und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
105 Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu be-
107 Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
108 – Aufgaben des Vereins
109 – An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
110 – Beteiligung an Gesellschaften
111 – Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
113 – Beschluss der Beitragsordnung
115 – Auflösung des Vereins
116 (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
117 (6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner-
118 kannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte An-
119 teil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von
120 der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der
121 Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied
123 (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesen-
124 den Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt
125 ein Antrag als abgelehnt.
129 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
130 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den
131 Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
132 vertretungsberechtigt.
133 (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
134 wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
135 zer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils
136 amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nach-
138 (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
139 sondere folgende Rechte:
140 – Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
141 – Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die-
142 ser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht
144 (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
145 (5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
146 ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
147 beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
148 für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
149 (6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den
150 stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
151 mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglie-
152 der des Vereins veröffentlicht werden.
153 (7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
154 des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr-
155 heit der Vorstandsmitglieder.
156 (8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
157 fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
158 Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden re-
159 gulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
160 (9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
161 restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen,
162 zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
163 (10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung
164 jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgän-
165 gers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach
166 Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
167 (11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
168 lung des Vorstandes geregelt wird.
169 (12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der
170 ersten Mitgliederversammlung.
174 (1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglie-
175 der erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab-
176 gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
177 Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
178 auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
179 (2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
180 erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform er-
182 (3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
183 Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-
184 änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
187 § 10 Beurkundung von Beschlüssen
188 (1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
189 schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
190 Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
193 § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
194 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mit-
195 gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
196 rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
197 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
198 bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Er-
199 füllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung be-
200 stimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-
201 meinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
204 == Text der Beitragsordnung ==
205 Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!
207 Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 23:01, 18. Aug. 2011 (UTC)
210 Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
211 Version vom 17. Juni 2011
215 (1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat.
216 (2) Schüler, Studenten und Hartz-IV-Empfänger zahlen nach Einreichung eines entsprechen-
217 den Nachweises beim Vorstand den ermäßigten Beitrag von 12€ pro Monat.
218 (3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen kön-
219 nen, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stellen.
220 Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden.
221 (4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige Spen-
222 de an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des Brut-
227 (1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
228 bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
229 (2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
230 lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
234 (1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren oder per Überweisung.
235 (2) Alternativ zu Absatz 1 kann auch eine Barzahlung an den Kassenwart erfolgen, sofern
236 dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
240 (1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
244 (1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem Mit-
245 glied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstattung
246 muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
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