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3 == Aktuell gültige Dokumente ==
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7 == Quellcode ==
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10 == Text der Satzung ==
11 Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version!
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13 Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 00:38, 17. Dez. 2012 (CET)
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16 Satzung des Stratum 0 e. V.
17 15. Dezember 2012
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19 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
20 (1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
21 (2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
22 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
23
24 § 2 Zweck
25 (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
26 (2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
27 – Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik-
28 und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und
29 kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
30 – Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie
31 zu fördern.
32 – Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informa-
33 tionsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, ange-
34 messene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen
35 Handlungsweisen.
36 (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
37 – Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung
38 der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
39 – Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Infor-
40 mationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
41 – Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
42 pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
43
44 § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
45 (1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
46 Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
47 und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
48 (2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
49 den.
50 (3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
51 Mitteln der Körperschaft.
52 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
53 oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
54
55 § 4 Mitgliedschaft
56 (1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
57 jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
58 (2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
59 auch über den Antrag.
60 (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von
61 natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Perso-
62 nen.
63 (4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
64 genüber dem Vorstand vollzogen.
65 (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
66 oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es
67 durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
68 muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der
69 Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter An-
70 gabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb ei-
71 ner Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt wer-
72 den, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der
73 Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
74
75 § 5 Beiträge
76 (1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
77 ordnung.
78
79 § 6 Organe des Vereins
80 (1) Organe des Vereins sind
81 – die Mitgliederversammlung
82 – der Vorstand
83
84 § 7 Mitgliederversammlung
85 (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
86 (2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
87 se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
88 Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
89 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
90 unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
91 kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
92 Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
93 Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
94 (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
95 sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Sat-
96 zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
97 die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmi-
98 gung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rech-
99 nungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
100 angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
101 einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederver-
102 sammlung zu berichten.
103 Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
104 – Aufgaben des Vereins
105 – An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
106 – Beteiligung an Gesellschaften
107 – Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
108 schreiten
109 – Beschluss der Beitragsordnung
110 – Satzungsänderungen
111 – Auflösung des Vereins
112 (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
113 (6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig an-
114 erkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte
115 Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig
116 von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss
117 in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes
118 Mitglied hat eine Stimme.
119 (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe-
120 senden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleich-
121 heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
122 (8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn
123 bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträ-
124 ge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
125
126 § 8 Der Vorstand
127 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
128 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt
129 den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenom-
130 men die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
131 (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
132 wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
133 zer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vor-
134 standsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im
135 Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
136 (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
137 sondere folgende Rechte:
138 – Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
139 – Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
140 Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimm-
141 recht teilzunehmen.
142 (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
143 (5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
144 ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
145 beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
146 für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
147 (6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Text-
148 form unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung
149 muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht wer-
150 den.
151 (7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
152 der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
153 Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
154 (8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
155 fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
156 Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden
157 regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
158 (9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken,
159 ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
160 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
161 (10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
162 lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
163 Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfol-
164 ger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
165 (11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
166 lung des Vorstandes geregelt wird.
167 (12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit
168 der ersten Mitgliederversammlung.
169
170 § 9 Satzungsänderung
171 (1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
172 glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
173 nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einla-
174 dung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
175 bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
176 (2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
177 erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform
178 erfolgen kann.
179 (3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus forma-
180 len Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
181 Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt
182 werden.
183
184 § 10 Beurkundung von Beschlüssen
185 (1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
186 schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
187 Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
188
189 § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
190 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
191 Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
192 nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
193 werden.
194 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
195 bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach
196 Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung
197 bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
198 gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
199 </pre>
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201 == Text der Beitragsordnung ==
202 Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!
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206 <pre class="wrap">
207 Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
208 15. Dezember 2012
209
210 § 0 Beitragssätze
211 (1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat.
212 (2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II
213 einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs
214 des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
215 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäßig-
216 ten Beitrag von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem
217 Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
218 (3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen
219 können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stel-
220 len. Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden.
221 (4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
222 Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des
223 Bruttoeinkommens.
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225 § 1 Fälligkeit
226 (1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
227 bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
228 (2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
229 lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
230
231 § 2 Zahlungsweise
232 (1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Überweisung.
233 (2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern
234 dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
235
236 § 3 Aufnahmegebühren
237 (1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
238
239 § 4 Erstattungen
240 (1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem
241 Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat-
242 tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
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245 [[Kategorie:Dokumente]]
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