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1 {{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}}
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3 == Aktuell gültige Dokumente ==
4 * [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011
5 * [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 08.01.2012
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7 == Source ==
8 Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/Valodim/stratum0-satzung github-Repository] gepflegt.
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10 == Text der Satzung ==
11 Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!
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13 Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 23:48, 6. Jan. 2012 (UTC)
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16 Satzung des Stratum 0 e. V.
17 Version vom 23. Juli 2011
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20 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
21 (1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
22 (2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
23 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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26 § 2 Zweck
27 (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
28 (2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
29 – Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und
30 Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische
31 Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
32 – Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu
33 fördern.
34 – Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informati-
35 onsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemes-
36 sene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Hand-
37 lungsweisen.
38 (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
39 – Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
40 Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
41 – Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informa-
42 tionsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
43 – Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
44 pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
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47 § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
48 (1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
49 Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
50 ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
51 (2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
52 (3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit-
53 teln der Körperschaft.
54 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
55 durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
56
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58 § 4 Mitgliedschaft
59 (1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
60 jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
61 (2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
62 auch über den Antrag.
63 (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
64 türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
65 (4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegen-
66 über dem Vorstand vollzogen.
67 (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
68 trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
69 Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
70 Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss
71 dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen
72 mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werk-
73 tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächs-
74 te Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
75 ruht die Mitgliedschaft.
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78 § 5 Beiträge
79 (1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsord-
80 nung.
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83 § 6 Organe des Vereins
84 (1) Organe des Vereins sind
85 – die Mitgliederversammlung
86 – der Vorstand
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89 § 7 Mitgliederversammlung
90 (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
91 (2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
92 se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
93 Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
94 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
95 unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
96 kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
97 Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
98 Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
99 (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
100 sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
101 nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jah-
102 resrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
103 die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprü-
104 fer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
105 und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
106 Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu be-
107 richten.
108 Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
109 – Aufgaben des Vereins
110 – An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
111 – Beteiligung an Gesellschaften
112 – Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
113 schreiten
114 – Beschluss der Beitragsordnung
115 – Satzungsänderungen
116 – Auflösung des Vereins
117 (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
118 (6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner-
119 kannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte An-
120 teil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von
121 der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der
122 Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied
123 hat eine Stimme.
124 (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesen-
125 den Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt
126 ein Antrag als abgelehnt.
127 (8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn
128 bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts, alle offenen Mitgliedsbeiträge
129 des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
130
131
132 § 8 Der Vorstand
133 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
134 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt
135 den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen
136 die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
137 (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
138 wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
139 zer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils
140 amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nach-
141 folger gewählt sind.
142 (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
143 sondere folgende Rechte:
144 – Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
145 – Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die-
146 ser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht
147 teilzunehmen.
148 (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
149 (5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
150 ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
151 beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
152 für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
153 (6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den
154 stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
155 mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglie-
156 der des Vereins veröffentlicht werden.
157 (7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
158 des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr-
159 heit der Vorstandsmitglieder.
160 (8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
161 fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
162 Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden re-
163 gulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
164 (9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
165 restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen,
166 zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
167 (10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung
168 jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgän-
169 gers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach
170 Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
171 (11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
172 lung des Vorstandes geregelt wird.
173 (12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der
174 ersten Mitgliederversammlung.
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177 § 9 Satzungsänderung
178 (1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglie-
179 der erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab-
180 gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
181 Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
182 auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
183 (2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
184 erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform er-
185 folgen kann.
186 (3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
187 Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-
188 änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
189
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191 § 10 Beurkundung von Beschlüssen
192 (1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
193 schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
194 Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
195
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197 § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
198 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mit-
199 gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
200 rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
201 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
202 bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Er-
203 füllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung be-
204 stimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-
205 meinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
206 </pre>
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208 == Text der Beitragsordnung ==
209 Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!
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211 Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 02:27, 12. Jan. 2012 (UTC)
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214 Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
215 8. Januar 2012
216
217
218 § 1 Beitragssätze
219 (1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat.
220 (2) Schüler, Studenten, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich
221 Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozial-
222 gesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundes-
223 ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäßigten Beitrag
224 von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf
225 Verlangen zugänglich gemacht werden.
226 (3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen kön-
227 nen, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stellen.
228 Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden.
229 (4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige Spen-
230 de an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des Brut-
231 toeinkommens.
232
233
234 § 2 Fälligkeit
235 (1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
236 bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
237 (2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
238 lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
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241 § 3 Zahlungsweise
242 (1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Überweisung.
243 (2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern
244 dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
245
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247 § 4 Aufnahmegebühren
248 (1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
249
250
251 § 5 Erstattungen
252 (1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem Mit-
253 glied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstattung
254 muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
255 </pre>
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257 [[Kategorie:Dokumente]]
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