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3 == Aktuell gültige Dokumente ==
4 * [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013
5 * [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013
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7 == Quellcode ==
8 Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Änderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden.
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10 == Text der Satzung ==
11 Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version!
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13 Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)
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16 Satzung des Stratum 0 e. V.
17 7. Dezember 2013
18
19 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
20 (1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
21 (2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
22 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
23
24 § 2 Zweck
25 (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
26 (2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
27 – die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik-
28 und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und
29 kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien
30 – Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie
31 zu fördern
32 – Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Infor-
33 mationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze,
34 angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kri-
35 minellen Handlungsweisen
36 (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
37 – die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung
38 der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
39 – die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und In-
40 formationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
41 – die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen
42 Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
43
44 § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
45 (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
46 zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-
47 nung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
48 (2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
49 werden.
50 (3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
51 Mitteln der Körperschaft.
52 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
53 oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
54 § 4 Mitgliedschaft
55 (1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Min-
56 derjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
57 (2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
58 – Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme
59 mit. Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen
60 des Vereins.
61 – Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen
62 finanziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitglieder-
63 versammlungen.
64 (3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entschei-
65 det auch über den Antrag.
66 (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod
67 von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen
68 Personen.
69 (5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
70 genüber dem Vorstand vollzogen.
71 (6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
72 oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann
73 es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mit-
74 glied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wer-
75 den. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Text-
76 form unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss
77 kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Be-
78 rufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
79 Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
80
81 § 5 Beiträge
82 (1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
83 ordnung.
84
85 § 6 Organe des Vereins
86 (1) Organe des Vereins sind
87 – die Mitgliederversammlung
88 – der Vorstand
89
90 § 7 Mitgliederversammlung
91 (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
92 (2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinter-
93 esse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglie-
94 der in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
95 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vor-
96 stand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleich-
97 zeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
98 Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
99 es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse
100 gerichtet ist.
101 (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
102 sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Sat-
103 zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
104 die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Geneh-
105 migung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
106 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
107 Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
108 Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor
109 der Mitgliederversammlung zu berichten.
110 Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
111 – Aufgaben des Vereins
112 – An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
113 – Beteiligung an Gesellschaften
114 – Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge
115 überschreiten
116 – Beschluss der Beitragsordnung
117 – Satzungsänderungen
118 – Auflösung des Vereins
119 (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
120 (6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
121 anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser ge-
122 forderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung
123 unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen
124 Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewie-
125 sen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind be-
126 rechtigt, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
127 (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an-
128 wesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen-
129 gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
130 (8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich,
131 wenn bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mit-
132 gliedsbeiträge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
133
134 § 8 Der Vorstand
135 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden,
136 dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er
137 vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder,
138 ausgenommen die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
139 (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
140 gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der
141 Beisitzer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl
142 der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
143 bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
144 (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat ins-
145 besondere folgende Rechte:
146 – Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
147 – Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
148 Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne
149 Stimmrecht teilzunehmen.
150 (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
151 (5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht
152 und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungs-
153 punkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln.
154 Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten wer-
155 den.
156 (6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in
157 Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Ein-
158 ladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröf-
159 fentlicht werden.
160 (7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
161 der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa-
162 cher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
163 (8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich
164 gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel
165 der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfol-
166 genden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
167 (9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist
168 der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
169 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
170 (10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
171 lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
172 Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nach-
173 folger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
174 (11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgaben-
175 teilung des Vorstandes geregelt wird.
176
177 § 9 Satzungsänderung
178 (1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
179 glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
180 nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Ein-
181 ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl
182 der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
183 (2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglie-
184 der erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Text-
185 form erfolgen kann.
186 (3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus for-
187 malen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
188 Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitge-
189 teilt werden.
190
191 § 10 Beurkundung von Beschlüssen
192 (1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
193 sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der
194 vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
195
196 § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
197 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
198 Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
199 nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
200 gefasst werden.
201 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit
202 oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
203 nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederver-
204 sammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und aus-
205 schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.
206 </pre>
207
208 == Text der Beitragsordnung ==
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214 Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
215 7. Dezember 2013
216
217 § 0 Beitragssätze
218 (1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För-
219 dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr.
220 (2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen-
221 geld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des
222 Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs-
223 förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög-
224 lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro
225 Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen
226 zugänglich gemacht werden.
227 (3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht
228 aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder
229 Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen
230 Antrag erneuert werden.
231 (4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
232 Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1%
233 des Bruttoeinkommens.
234
235 § 1 Fälligkeit
236 (1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
237 bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
238 (2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
239 lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
240
241 § 2 Zahlungsweise
242 (1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder
243 per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss
244 dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an-
245 fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat,
246 werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
247 (2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so-
248 fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
249
250 § 3 Aufnahmegebühren
251 (1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
252
253 § 4 Erstattungen
254 (1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem
255 Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat-
256 tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
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259 [[Kategorie:Dokumente]]
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