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1 Die Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer [[Satzung]] traf sich am 23. Mai 2011. Die Aufgaben dieser Arbeitsgruppe wurden erfüllt.
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3 {{Hinweis|Der Inhalt dieser Seite ist nicht mehr aktuell und wird nicht mehr gepflegt. Die Seite existiert nur noch zu Archivierungszwecken.}}
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5 [[Datei:IMGP0251.jpg|miniatur|Mate!]]
6 [[Datei:Catcontent.jpg|miniatur|Katze!]]
7 [[Datei:Matefest.jpg|miniatur|Der Preis einer Satzung!]]
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9 Eine Arbeitsgruppe für die Erarbeitung einer Satzung wurde gebildet, bestehend aus [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]], [[Benutzer:m00lean|m00lean]], [[Benutzer:Blinry|Blinry]], [[Benutzer:ngr|ngr]], Ortwin, [[Benutzer:Larsan|Larsan]], [[Benutzer:Marvas|Martin]], [[Benutzer:Paul Wilhelm|Paul Wilhelm]].
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11 * Satzungsentwurf: http://piratepad.net/j8MNTQW913
12 * Entwurf der Beitragsordnung: http://piratepad.net/cuPlbkWmJb
13 * Meinungsbild bzgl. [[Mindestbeitrag]]
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15 Update: Aktuelle Satzung und Beitragsordnung aus den Pads rüberkopiert --[[Benutzer:Larsan|Larsan]] 17:13, 15. Jun. 2011 (UTC)
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17 == Entwurf der Satzung ==
18 Zu bearbeiten unter: http://piratepad.net/j8MNTQW913
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21 Satzung des Stratum 0 e.V.
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23 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
24 (1) Der Verein trägt den Namen [HackerspaceBS e.V.].
25 (2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
26 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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28 § 2 Zweck
29 (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
30 (2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
31 * Die Informatik- und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit zu fördern, sowie über Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien aufzuklären, diese kritisch zu erforschen und zu beurteilen.
32 * Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu fördern.
33 * Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen.
34 (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
35 * Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
36 * Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
37 * Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
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39 § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
40 (1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
41 (2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
42 (3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
43 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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45 § 4 Mitgliedschaft
46 (1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
47 (2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch über den Antrag.
48 (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
49 (4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
50 (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
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52 § 5 Beiträge
53 (1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
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55 § 6 Organe des Vereins
56 Organe des Vereins sind
57 a) die Mitgliederversammlung
58 b) der Vorstand
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60 § 7 Mitgliederversammlung
61 (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
62 (2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
63 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
64 (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
65 Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
66 * Aufgaben des Vereins
67 * An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
68 * Beteiligung an Gesellschaften
69 * Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge überschreiten
70 * Beschluss der Beitragsordnung
71 * Satzungsänderungen
72 * Auflösung des Vereins
73 (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
74 (6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
75 (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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77 § 8 Der Vorstand
78 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
79 (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
80 (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Rechte:
81 * Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
82 * Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen.
83 (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
84 (5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
85 (6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
86 (7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
87 (8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
88 (9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
89 (10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
90 (11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.
91 (12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ersten Mitgliederversammlung.
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93 § 9 Satzungsänderung
94 (1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
95 (2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen kann.
96 (3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
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98 § 10 Beurkundung von Beschlüssen
99 Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
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101 § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
102 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
103 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
104 seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen
105 an den Chaos Computer Club e.V. mit Sitz in Hamburg, oder eine andere, durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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107 ..........................................
108 (Ort) (Datum)
109
110 ..........................................
111 (Unterschriften)
112 </pre>
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114 == Entwurf der Beitragsordnung ==
115 zu bearbeiten unter http://piratepad.net/cuPlbkWmJb
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118 Beitragsordnung [Hackerspace BS]
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120 § 1 Beitragssätze
121 (1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 20€ pro Monat.
122 (2) Schüler, Studenten und Hartz-IV-Empfänger zahlen nach Einreichung eines entsprechenden Nachweises beim Vorstand den ermäßigten Beitrag von 12€ pro Monat.
123 (3) Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stellen. Diese gilt für ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden.
124 (4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des Bruttoeinkommens.
125
126 § 2 Fälligkeit
127 (1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
128 (2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zahlungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
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130 § 3 Zahlungsweise
131 (1) Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren oder per Überweisung.
132 (2) Alternativ zu Absatz 1 kann auch eine Barzahlung an den Kassenwart erfolgen, sofern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
133
134 § 4 Aufnahmegebühren
135 (1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
136
137 § 5 Erstattungen
138 (1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstattung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
139 </pre>
140
141 == Ressourcen ==
142
143 ''Gesetze:''
144 * http://dejure.org/gesetze/BGB/58.html
145 * http://www.vereinsknowhow.de/
146 * http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG000402377
147 * http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html (§ 52 gemeinnützige Zwecke )
148
149 ''Merkblatt zur Gemeinnützigkeit''
150 * http://www.ofd.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=17514&article_id=67744&_psmand=110
151
152 ''Andere Hackerspace Satzungen:''
153 * http://www.hackerspace-ffm.de/wiki/index.php?title=Satzung
154 * http://sublab.subsignal.org/doku.php?id=verein:papierkram:papierkram
155 * http://shackspace.de/wp-content/uploads/2011/02/Satzung_Shack_aktuell.pdf
156
157 ''Mustersatzung:''
158 * http://www.vereinsknowhow.de/muster.htm
159
160 [[Kategorie:Mission Kaltstart]]
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