Was ist eigentlich das Zeromutarts? Noch unvollständig
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3 == Aktuell gültige Dokumente ==
4 * [[Media:Satzung.pdf|Aktuelle Satzung]] als PDF, zuletzt geändert am 6. Dezember 2015
5 * [[Media:Beitragsordnung.pdf|Aktuelle Beitragsordnung]] als PDF, zuletzt geändert am 7. Dezember 2013
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7 == Quellcode ==
8 Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/stratum0/stratum0-dokumente GitHub-Repository] gepflegt. Änderungsanträge dürfen als [https://help.github.com/articles/using-pull-requests Pull Request] gestellt werden.
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10 == Text der Satzung ==
11 Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell. Rechtsbindend ist allein die oben verlinkte PDF-Version!
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13 Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 14:59, 16. Jan. 2014 (CET)
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16 Satzung des Stratum 0 e. V.
17 6. Dezember 2015
18
19 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
20 (1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
21 (2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
22 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
23
24 § 2 Zweck
25 (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
26 (2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
27 – die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und Me-
28 dienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische Be-
29 trachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien
30 – Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu
31 fördern
32 – Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informations-
33 verarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Ver-
34 haltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen
35 (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
36 – die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
37 Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
38 – die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informati-
39 onsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
40 – die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppie-
41 rungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
42
43 § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
44 (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
45 Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
46 ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
47 (2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
48 (3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
49 der Körperschaft.
50 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
51 durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
52
53 § 4 Mitgliedschaft
54 (1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjäh-
55 rigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
56 (2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
57 – Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit.
58 Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins.
59 – Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen finan-
60 ziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversamm-
61 lungen.
62 (3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch
63 über den Antrag.
64 (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
65 türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
66 (5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber
67 dem Vorstand vollzogen.
68 (6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
69 trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
70 Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Be-
71 schlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem
72 auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mit-
73 teilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen
74 nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mit-
75 gliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die
76 Mitgliedschaft.
77
78 § 5 Beiträge
79 (1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
80
81 § 6 Organe des Vereins
82 (1) Organe des Vereins sind
83 – die Mitgliederversammlung
84 – der Vorstand
85
86 § 7 Mitgliederversammlung
87 (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
88 (2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse er-
89 fordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der ordentlichen Vereinsmitglieder
90 in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
91 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter
92 Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
93 einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungs-
94 schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
95 in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
96 (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätz-
97 lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht
98 einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung
99 und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des
100 Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vor-
101 stand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
102 des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und
103 über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
104 Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
105 – Aufgaben des Vereins
106 – An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
107 – Beteiligung an Gesellschaften
108 – Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
109 schreiten
110 – Beschluss der Beitragsordnung
111 – Satzungsänderungen
112 – Auflösung des Vereins
113 (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
114 (6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt,
115 sofern mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforder-
116 te Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig
117 von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der
118 Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes ordentliche
119 Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen ohne
120 Stimmrecht teilzunehmen.
121 (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
122 stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen-
123 gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
124 (8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn bis
125 zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mitgliedsbeiträge des
126 entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
127
128 § 8 Der Vorstand
129 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem stell-
130 vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein
131 gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Beisitzer,
132 sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
133 (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
134 Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzich-
135 tet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
136 ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger
137 gewählt sind.
138 (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbeson-
139 dere folgende Rechte:
140 – Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
141 – Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser
142 ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teil-
143 zunehmen.
144 (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
145 (5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und oh-
146 ne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte be-
147 schließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für
148 den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
149 (6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Textform
150 unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss au-
151 ßerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
152 (7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des
153 Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
154 Vorstandsmitglieder.
155 (8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst
156 werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstands-
157 mitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vor-
158 standssitzung bestätigt werden.
159 (9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
160 restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu
161 einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
162 (10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung je-
163 weils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers
164 im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss
165 der Mitgliederversammlung entfallen.
166 (11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung
167 des Vorstandes geregelt wird.
168 (12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ers-
169 ten Mitgliederversammlung.
170
171 § 9 Satzungsänderung
172 (1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtig-
173 ten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederver-
174 sammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
175 Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
176 bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
177 (2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder er-
178 forderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen
179 kann.
180 (3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Grün-
181 den verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderun-
182 gen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
183
184 § 10 Beurkundung von Beschlüssen
185 (1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schrift-
186 lich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung
187 bestimmt wird, zu unterzeichnen.
188
189 § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
190 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitglie-
191 derversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach recht-
192 zeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
193 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei
194 Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfül-
195 lung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimm-
196 te steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
197 Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.
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200 == Text der Beitragsordnung ==
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206 Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
207 7. Dezember 2013
208
209 § 0 Beitragssätze
210 (1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20€ pro Monat. För-
211 dermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30€ pro Jahr.
212 (2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosen-
213 geld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des
214 Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungs-
215 förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Mög-
216 lichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro
217 Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen
218 zugänglich gemacht werden.
219 (3) Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht
220 aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder
221 Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen
222 Antrag erneuert werden.
223 (4) Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige
224 Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1%
225 des Bruttoeinkommens.
226
227 § 1 Fälligkeit
228 (1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus
229 bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
230 (2) Auf Wunsch des Mitglieds ist auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zah-
231 lungsweise zum ersten Werktag des jeweiligen Zeitraums im Voraus möglich.
232
233 § 2 Zahlungsweise
234 (1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder
235 per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss
236 dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell an-
237 fallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat,
238 werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
239 (2) Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, so-
240 fern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
241
242 § 3 Aufnahmegebühren
243 (1) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
244
245 § 4 Erstattungen
246 (1) Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem
247 Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstat-
248 tung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.
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251 [[Kategorie:Dokumente]]
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