1 {{Hinweis|Die Diskussion findet auf der [[Diskussion:Satzung|Diskussionsseite]] statt.}}
4 * Aktuelle [http://rohieb.name/stuff/stratum0/satzung-2011-07-23.pdf Satzung] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011
5 * Aktuelle [http://rohieb.name/stuff/stratum0/beitragsordnung-2011-07-23.pdf Beitragsordnung] als PDF, zuletzt geändert am 23.07.2011
8 Die Satzung sowie die Beitragsordnung werden als LaTeX-Dokument in einem [https://github.com/Valodim/stratum0-satzung github-Repository] gepflegt.
11 Die hier dargelegte Version dient nur der schnellen Referenz, und ist nicht zwangsläufig aktuell!
13 Zuletzt aktualisiert: [[Benutzer:Daniel Bohrer|Daniel Bohrer]] 15:13, 18. Aug. 2011 (UTC)
16 Satzung des Stratum 0 e.V.
18 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
19 (1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
20 (2) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.
21 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
25 (1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
26 (2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
27 – Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und
28 Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische
29 Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien.
30 – Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu
32 – Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informati-
33 onsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemes-
34 sene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Hand-
36 (3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
37 – Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
38 Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
39 – Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informa-
40 tionsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
41 – Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Grup-
42 pierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
45 § 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
46 (1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
47 Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
48 ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
49 (2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
50 (3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit-
51 teln der Körperschaft.
52 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
53 durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
57 (1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minder-
58 jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
59 (2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet
61 (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
62 türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
63 (4) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegen-
64 über dem Vorstand vollzogen.
65 (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
66 trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
67 Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
68 Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss
69 dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen
70 mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werk-
71 tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächs-
72 te Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
73 ruht die Mitgliedschaft.
77 (1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsord-
81 § 6 Organe des Vereins
82 (1) Organe des Vereins sind
83 – die Mitgliederversammlung
87 § 7 Mitgliederversammlung
88 (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
89 (2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteres-
90 se erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in
91 Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
92 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
93 unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Be-
94 kanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum.
95 Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
96 Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
97 (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
98 sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
99 nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jah-
100 resrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
101 die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprü-
102 fer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
103 und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
104 Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu be-
106 Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
107 – Aufgaben des Vereins
108 – An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
109 – Beteiligung an Gesellschaften
110 – Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
112 – Beschluss der Beitragsordnung
114 – Auflösung des Vereins
115 (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
116 (6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner-
117 kannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforderte An-
118 teil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig von
119 der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der
120 Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied
122 (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesen-
123 den Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt
124 ein Antrag als abgelehnt.
128 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorstandsvorsitzenden, dem
129 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den
130 Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
131 vertretungsberechtigt.
132 (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ge-
133 wählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisit-
134 zer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils
135 amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nach-
137 (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe-
138 sondere folgende Rechte:
139 – Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
140 – Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die-
141 ser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht
143 (4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
144 (5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und
145 ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte
146 beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund
147 für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
148 (6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder den
149 stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
150 mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglie-
151 der des Vereins veröffentlicht werden.
152 (7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
153 des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr-
154 heit der Vorstandsmitglieder.
155 (8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich ge-
156 fasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
157 Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden re-
158 gulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
159 (9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
160 restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen,
161 zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
162 (10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung
163 jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgän-
164 gers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach
165 Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
166 (11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabentei-
167 lung des Vorstandes geregelt wird.
168 (12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der
169 ersten Mitgliederversammlung.
173 (1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglie-
174 der erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur ab-
175 gestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
176 Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
177 auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
178 (2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder
179 erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform er-
181 (3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
182 Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-
183 änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
186 § 10 Beurkundung von Beschlüssen
187 (1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
188 schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder
189 Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
192 § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
193 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mit-
194 gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
195 rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
196 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder
197 bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Er-
198 füllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung be-
199 stimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-
200 meinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
203 [[Kategorie:Dokumente]]