-(2) Schüler, Studenten, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglchkeit, einen ermäßigten Beitrag von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
+(2) Schüler, Studenten, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich
+Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge oder nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozial-
+gesetzbuchs (SGB II), sowie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundes-
+ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben die Möglichkeit, einen ermäßigten Beitrag
+von 12€ pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf
+Verlangen zugänglich gemacht werden.