§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.