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Satzung des Stratum 0 e. V.
-7. Dezember 2013
+6. Dezember 2015
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Stratum 0 e. V.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(2) Der Verein setzt sich zum Zweck:
-– die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik-
-und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und
-kritische Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien
-– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie
-zu fördern
-– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Infor-
-mationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze,
-angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kri-
-minellen Handlungsweisen
+– die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der Informatik- und Me-
+dienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie Aufklärung über und kritische Be-
+trachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien
+– Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie zu
+fördern
+– Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler Informations-
+verarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche Grundsätze, angemessene Ver-
+haltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
-– die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung
-der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
-– die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und In-
-formationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
-– die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen
-Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
+– die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur Verwirklichung der
+Vereinszwecke nötigen Infrastruktur
+– die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und Informati-
+onsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
+– die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen Gruppie-
+rungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
-(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
-zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-
-nung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
-(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
-werden.
-(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
-Mitteln der Körperschaft.
-(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
-oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
+(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
+Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
+ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
+(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
+(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
+der Körperschaft.
+(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
+durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
-(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Min-
-derjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
+(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjäh-
+rigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
-– Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme
-mit. Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen
-des Vereins.
-– Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen
-finanziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitglieder-
-versammlungen.
-(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entschei-
-det auch über den Antrag.
-(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod
-von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen
-Personen.
-(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform ge-
-genüber dem Vorstand vollzogen.
-(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
-oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann
-es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mit-
-glied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wer-
-den. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Text-
-form unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss
-kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Be-
-rufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
-Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
+– Ordentliche Mitglieder gestalten das Vereinsleben durch ihre aktive Teilnahme mit.
+Sie besitzen eine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversammlungen des Vereins.
+– Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen finan-
+ziellen Beitrag. Sie besitzen keine Stimmberechtigung auf den Mitgliederversamm-
+lungen.
+(3) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand, dieser entscheidet auch
+über den Antrag.
+(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von na-
+türlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen.
+(5) Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber
+dem Vorstand vollzogen.
+(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
+trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
+Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Be-
+schlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem
+auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mit-
+teilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen
+nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mit-
+gliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die
+Mitgliedschaft.
§ 5 Beiträge
-(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitrags-
-ordnung.
+(1) Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
-(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinter-
-esse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der Vereinsmitglie-
-der in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
-(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vor-
-stand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleich-
-zeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
-Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
-es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse
-gerichtet ist.
-(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
-sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Sat-
-zung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
-die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Geneh-
-migung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
-Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
-Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
-Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor
-der Mitgliederversammlung zu berichten.
+(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse er-
+fordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23% der ordentlichen Vereinsmitglieder
+in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
+(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter
+Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
+einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungs-
+schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
+in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
+(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätz-
+lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht
+einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung
+und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des
+Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vor-
+stand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
+des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und
+über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
– Aufgaben des Vereins
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
– Beteiligung an Gesellschaften
-– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge
-überschreiten
+– Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge über-
+schreiten
– Beschluss der Beitragsordnung
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
-(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
-anerkannt, sofern mindestens 23% der Mitglieder anwesend sind. Falls dieser ge-
-forderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung
-unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen
-Umstand muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewie-
-sen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind be-
-rechtigt, an den Versammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
-(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an-
-wesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen-
+(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt,
+sofern mindestens 23% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Falls dieser geforder-
+te Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung unabhängig
+von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der
+Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes ordentliche
+Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen ohne
+Stimmrecht teilzunehmen.
+(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
+stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei Stimmen-
gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
-(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich,
-wenn bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mit-
-gliedsbeiträge des entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
+(8) Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn bis
+zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des e. g. Rechts alle offenen Mitgliedsbeiträge des
+entsprechenden Mitglieds beglichen wurden.
§ 8 Der Vorstand
-(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden,
-dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er
-vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder,
-ausgenommen die Beisitzer, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
-(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
-gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der
-Beisitzer verzichtet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl
-der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
-bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
-(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat ins-
-besondere folgende Rechte:
+(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem stell-
+vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein
+gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Beisitzer,
+sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
+(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
+Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzich-
+tet werden. Die Bestätigung des Vorstandes oder die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
+ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger
+gewählt sind.
+(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbeson-
+dere folgende Rechte:
– Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
-– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
-Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne
-Stimmrecht teilzunehmen.
+– Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dieser
+ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teil-
+zunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
-(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht
-und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungs-
-punkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln.
-Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten wer-
-den.
-(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in
-Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Ein-
-ladung muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröf-
-fentlicht werden.
-(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie-
-der des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa-
-cher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
-(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich
-gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel
-der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfol-
-genden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
-(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist
-der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
-14 Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
-(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversamm-
-lung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines
-Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nach-
-folger nach Beschluss der Mitgliederversammlung entfallen.
-(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgaben-
-teilung des Vorstandes geregelt wird.
+(5) Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und oh-
+ne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte be-
+schließen, diese unter Ausschluss der restlichen Mitglieder zu behandeln. Der Grund für
+den Ausschluss der Mitglieder muss im Protokoll festgehalten werden.
+(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Textform
+unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss au-
+ßerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden.
+(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des
+Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
+Vorstandsmitglieder.
+(8) Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder fernmündlich gefasst
+werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstands-
+mitglieder zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vor-
+standssitzung bestätigt werden.
+(9) Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z. B. durch Rücktritt auf unter 3 gesunken, ist der
+restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, zu
+einer zeitnahen Mitgliederversammlung einzuladen.
+(10) Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten Mitgliederversammlung je-
+weils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche Dauer der Amtszeit seines Vorgängers
+im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss
+der Mitgliederversammlung entfallen.
+(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die Aufgabenteilung
+des Vorstandes geregelt wird.
+(12) Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet mit der ers-
+ten Mitgliederversammlung.
§ 9 Satzungsänderung
-(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmit-
-glieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
-nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Ein-
-ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl
-der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
-(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglie-
-der erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Text-
-form erfolgen kann.
-(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus for-
-malen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
-Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitge-
-teilt werden.
+(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtig-
+ten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederver-
+sammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
+Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
+bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
+(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder er-
+forderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder per Textform erfolgen
+kann.
+(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Grün-
+den verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderun-
+gen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per Textform mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
-(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
-sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der
-vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
+(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schrift-
+lich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der vor jeder Sitzung
+bestimmt wird, zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
-(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
-Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
-nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
-gefasst werden.
-(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit
-oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
-nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederver-
-sammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und aus-
-schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.
+(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitglie-
+derversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach recht-
+zeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
+(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei
+Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfül-
+lung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimm-
+te steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
+Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.
</pre>
== Text der Beitragsordnung ==